Logo Baustoffe liefern
Telefon
Kundenbewertungen
Baustoffhändler
4,9 /5
24 Bewertungen

Shop  |  Anfrage

< zurück zum Shop


AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma W. Lindner Fuhrbetrieb
I .GELTUNGSBEREICH
1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Weiteren AGB genannt, der Fa. W. Lindner Fuhrbetrieb, im
weiteren AN (Auftragnehmerin) genannt, gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen
Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen des Vertragspartners, im Weiteren AG (Auftraggeber)
genannt, erkennt die AN nicht an, es sei denn, sie hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
2. Die AGB gelten auch dann, wenn die AN in Kenntnis entgegen-stehender oder von diesen AGB abweichender
Bedingungen ihres Vertragspartners die Leistungen vorbehaltlos ausführt.
3. Sämtliche Vereinbarungen, die von dem gedruckten oder geschriebenen Vertragstext abweichen, bedürfen der
Schriftform.
4. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.
II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Bis zur Auftragsannahme sind die Angebote der AN freibleibend.
2. Bestellungen werden erst mit einer Auftragsbestätigung verbindlich.
3. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche
Näherungswerte, es sei denn, dass sie von der AN ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
III ZEICHNUNGEN, MUSTER, BESCHREIBUNGEN
1. Stellt ein Vertragspartner dem Anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über das zu liefernde
Produkt/Ware zur Verfügung, bleiben diese im Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.
2. An Abbildungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die AN ihr Urheberrecht vor. Die
Unterlagen dürfen an Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
IV PREISE
1. Die Preise verstehen sich in Euro, rein netto, d.h. ausschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Verpackung,
Fracht, Porto und Versicherung.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird jeweils zum Zeitpunkt der Bewirkung der Leistung gesondert berechnet
und ausgewiesen.
3. Der Abzug von Skonto setzt eine besondere Vereinbarung voraus. Falls von der AN eine Skontovereinbarung
angeboten wird, ist ein Abzug nur bei Einhaltung der dort genannten Bedingungen und im dort genannten
Umfang zulässig.
4. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 4 Monaten behält sich die AN vor, bei einen überdurchschnitt-
lichen Anstieg der Material- unD Produktionskosten, eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen.
V VERPACKUNG UND LIEFERUNG
1. Sofern nichts anderes Vereinbart ist, liefern wir “ab Werk“.
2. Die Wahl der Verpackung (Kisten, Paletten, Verschläge, u.s.w.) erfolgt durch die AN und wird zu Selbst-
kosten dem AG berechnet.
VI VERSAND UND WARENÜBERGANG
1. Mangels besonderer Vereinbarung wählt die AN das Transportmittel und den Transportweg.
2. Mit der Übergabe an die Bahn, dem Spediteur oder Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens
jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr auf den AG über und zwar auch dann,
wenn die AN die Anlieferung übernommen hat.
VII LIEFERTERMINE UND LIEFERFRISTEN
1. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von der AN schriftlich bestätigt werden. Angaben mit „ca.“, „gegen“,
usw. bezeichnen keine verbindlichen Termine und Fristen, sondern geben nur den voraussichtlichen Liefer-
termin an.
2. Die Einhaltung von Lieferterminen bzw. –fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom AG zu liefernder
Unterlagen, Freigaben und Pläne, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und Erfüllung
sonstiger Mitwirkungspflichten des AG voraus.
3. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend bei Eintritt unvorhergesehener und bzw. oder von der AN unverschul-
deter Hindernisse, soweit sie nachweislich auf die Fertigstellung und bzw. oder Lieferung der Ware von Einfluss
stand.
4. Bei Streiks oder bei von der " Berufsvertretung der Arbeitgeber" angeforderten Aussperrungen – auch bei
Zulieferern – tritt ebenfalls eine angemessene Fristverlängerung ein.
VIII LIEFERVERZUG
1. Kann die AN absehen, dass ihre Leistung nicht innerhalb der vereinbarten Frist erbracht werden kann, wird der
AG unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, ihm die Gründe mitgeteilt und der voraussichtliche
Lieferzeitpunkt genannt.
2. Verzögert sich die Lieferung durch höhere Gewalt und bzw. oder durch ein Handeln oder Unterlassen des AG,
tritt eine den Umständen angmessene Verlängerung der Lieferfrist ein.
3. Der AG ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn die AN die Nichteinhaltung des Liefertermins zu
vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
IX MONTAGE, SICHERHEIT UND HILFSMITTEL
1. Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass sämtliche Vorarbeiten und Mitwirkungspflichten des AG, d.h.
insbesondere die Einholung sämtlicher baulicher Genehmigungen, erfüllt sind.
2. Eine sach- und fachgerechte Montage/Lieferung ist nur bei ungehindertem Zutritt/Zufahrt der Baustelle möglich.
3. Der AG ist verpflichtet, für die Sicherheit des Liefer-/Montageplatzes und für die Beachtung bestehender
Sicherheitsvorschriften, sowie für angemessene Arbeits- und Montagebedingungen zu sorgen.
4. Der AG ist auf seine Kosten zu technischen Hilfeleistungen verpflichtet. Dies betrifft im Einzelnen die Befahr-
barkeit der Baustelle, die Zugänglichkeit und Verkehrssicherheit des Liefer- /Montageortes, die Stellung eines
Stromanschlusses (400/230 V) in max. 25 m Entfernung zum Montageort und die kurzfristige Gestellung
sonstiger Hilfsmittel. Seite 1 von 2
Fa. Walter Lindner, Furhbetrieb, Römerstrasse 14, 86424 Fleinhausen
Telefon 08292 / 950 93 75, Fax 08292 / 950 93 77 Mobil 0176 / 52 14 03 57
Linkwww.lindner-fuhrbetrieb.de, warenumschlag@lindner-fuhrbetrieb.de
Steuer-Nr. DE 24 22 49 202 Finanzamt Augsburg-Land
Bankverbindung: Bankhaus Hafner BLZ 720 302 27,
Kto.-Nr. 20 14 36 8001 BLZ: 72030227
X ABNAHME
1. Mit der Abnahme geht die Preis- Leistungsgefahr auf den AG über. Die Abnahme hat unverzüglich nach
angezeigter Fertigstellung entweder durch den AG selbst oder durch bevollmächtigtes Personal zu erfolgen;
dies gilt auch für Teilleistungen.
2. Sind die Produkte der AN ganz oder teilweise in Betrieb genommen und bzw. oder in Gebrauch, gilt die
Abnahme nach Ablauf von 14 Kalendertagen seit Inbetriebnahme bzw. Ingebrauchnahme als erfolgt.
(Abnahmefiktion).
XI MÄNGEL UND BESCHAFFENHEIT
1. Die Beschaffenheit richtet sich grundsätzlich nach den getroffenen Vereinbarungen. Falls die AN nach
vorgegebenen Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. ihres AG zu liefern hat, übernimmt dieser das
Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand
ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.
XII GEWÄHRLEISTUNG
1. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt das gelieferte Produkt einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeit-
punkt des Gefahrenübergangs vorlag, wird vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach der Wahl der AN
nachgebessert oder Ersatz geliefert. Es ist der AN stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemes-
sener Frist zu geben.
2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der AG – unbeschadet von etwaiger Schadensersatzansprüche – vom
Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
3. Ansprüche des AG wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen,
weil die von der AN gelieferten Produkte nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AG
verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
XIII HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des AG gegen die
AN ausgeschlossen. Die AN haftet deshalb nicht für Flurschäden und Schäden die nicht an der gelieferten
Ware selbst entstanden sind. Vor allem haftet sie nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögens-
schäden des AG.
2. Vorherstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit.
3. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei
Fehlern des gelieferten Produkts für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet
wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zuge-
sicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den AG gegen Schäden, die
nicht an dem gelieferten Produkt selbst entstanden sind, abzusichern.
4. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
XIV AUFRECHNUNG UND ZURÜCKHALTUNGRECHT
Dem AG der AN steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
XV HÖHERE GEWALT
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Liefer-anten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ergebnisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht. Dies gilt auch, wenn diese Ereig-nisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertrags-partner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
XVI ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARERS RECHT
1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser
Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
3. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz
Gerichtsstand, wenn der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des AG zu klagen.
4. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser
Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so
bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
XVII ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn die Ware bzw. Leistung aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, nicht termingerecht abgeliefert werden kann. Die Aufrechnung ist unter Beachtung von § 309 Ziff. 3 BGB nicht zulässig. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des AN. Bei verspäteter Zahlung fallen Verzugskosten (z.B. Mahnspesen von EUR 15,00 pro Mahnung und notwendige Inkassokosten) und Verzugs- zinsen von 1 % pro Monat an.
Der AN ist berechtigt, die Rechte aus jeder Rechnungs-Forderung an einen Dritten abzutreten. Die Anzeige der Abtretung ist in einem solchen Fall auf der Rechnung ersichtlich.
Stand, April 2011 Seite 2 von 2


< zurück zum Shop

Logo

LINDNER Fuhrbetrieb
Römerstraße 14
86424 Dinkelscherben / Fleinhausen
Tel.: 08 292 / 95 093 -75
Fax: 08 292 / 95 093 -77
warenumschlag@lindner-fuhrbetrieb.de
> AGB
> Webseite
> Impressum
> Datenschutz
> Widerrufsrecht
Wir liefern schnell!
Wenn Sie heute bis 24 Uhr bestellen, liefern wir am:
Donnerstag, 23.05.2024
Versprochen!
Oder: Sie wählen Ihren Wunschtermin auf der nächsten Seite.