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Schüttgut und Baustoffe liefern lassen
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AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für den stationären und den online Handel der

Gartengestaltung Zillmer GmbH & Co.KG , Messmerstraße 28a, 97508 Grettstadt

Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache ist Deutsch.

Produkte aus 2. WAHL

Achtung: Rest- / Sonderposten / Zweite Wahl Artikel können Mängel aufweisen.
Maßhaltigkeit kann nicht garantiert werden. Es können Farbschwankungen auftreten und defekte Artikel (Kratzer, abgeplatzte Kanten, etc.) dabei sein. Die Artikel können vergrünt sein oder Flechten aufweisen. Ferner können die Eigenschaften des Artikels vom allg. Stand der Technik und den gültigen DIN EN-Normen abweichen. Es ist möglich, dass die Artikel die erforderliche Rohdichte nicht erreicht haben und länger feucht sind als üblich.
Sie entsprechen keinen technischen Vorschriften und erfüllen keine DIN-Werte.
Der Einsatz von Restposten / 2. Wahl Produkten erfolgt auf eigenes Risiko des Käufers.
Eine Rückgabe oder Gutschrift dieser Artikel ist nicht möglich.
Reklamationen können nicht anerkannt werden. Die gesetzliche Gewährleistung sowie Garantien und Rücknahme sind für solche Artikel ausgeschlossen!

Lieferungen frei Baustelle/frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen.

Bei vereinbarter Lieferung hat der Kunde Sorge dafür zu tragen, dass die Entladestelle bei der Anlieferung betriebs- und aufnahmefähig ist und eine dazu bevollmächtigte Person – gegebenenfalls auch Entladepersonal – an der Entladestelle zur Entgegennahme der Lieferpapiere, zur Angabe des
Lagerplatzes, zur Unterzeichnung des Lieferscheins und gegebenenfalls zur Entladung bereitsteht. Es ist diejenige Person als bevollmächtigt anzusehen, die das Fahrzeug einweist. Eine Verletzung dieser Pflicht berechtigt uns, nach unserem Ermessen zu Lasten und Gefahr des Käufers zu handeln, ohne
dass dieser Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Wir sind insbesondere berechtigt, die Auslieferung einer angefahrenen Menge zu unterlassen sowie Frachtkosten und/oder Wartezeiten in Rechnung zu stellen.

Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen, abladen erfolgt entweder bei Palettenware mit bis zu einem Gewicht von 1000 KG per Laderampe und Hubwagen oder per Ladekran / Mitnahmestapler.

Palettenware mit über 1000kg wird ausschließlich mit Kran LKW , Ladekran oder Mitnahmestapler entladen . Das Material wird an einer Abladestelle entladen , sollte bei Anlieferung eine zweite Abladestelle gewünscht werden wird für den erneuten Aufbau des Kranes und umsetzen des LKWs eine Aufwandspauschale fällig.

Preisliste Zuschläge für Entladung / Sonderkosten
Preise netto zzgl 19% Mwst :

Umladen auf der Baustelle , Befahren mit Solo LKW = 100 Euro

Zweite Abladestelle, umsetzen von LKW mit erneutem Aufbau vom Ladekran sowie Verfahren/Verteilung von Paletten bei Anlieferung mit Gabelstapler im umkreis von 100m ab Standort LKW auf der Baustelle = 150 Euro

Warte / Entladezeit ab 30 Minuten ab Eintreffen des LKW auf der Baustelle = 125 Euro je angefangene Stunde

Schüttgüter werden lose gekippt abgeladen.

Abgerechnet werden am die exakten anfallenden Mengen und die erbrachte Leistung.

Bei stationärem Lagerverkauf und bei Bestellungen über das Internet Portal baustoffe-liefern.de gelten folgende Bedingungen:
Unsere Vertragspflicht besteht darin, Ihnen die gewünschte Menge an Schüttgütern (max.3,5 Tonnen pro Fahrt) zu liefern. Datum und Uhrzeit sind im Vorfeld zu besprechen.
Die Lieferkosten beinhalten die Lieferung ab Baustoffwerk/Händler zu der, von Ihnen angegebenen, Lieferadresse.
Der Online Shop ist ausgerichtet auf : Landkreis Schweinfurt / Stadt Schweinfurt / Landkreis Hassberge .

Für Rangiervorgänge und Entladung sind 10 Minuten inklusive.
Die Abladestelle muss für das Zugfahrzeug inkl. Anhänger anfahrbar sein.

Geliefert wird frei BORDSTEINKANNTE
Die Bestellten Schüttgüter werden mit einem Kleintransporter mit Kippanhänger oder Pickup mit Kippanhänger geliefert.
Das Schüttgut wird LOSE geliefert und abgekippt.

!!!!! Das Material wird per Bagger / Radlader verladen, verlade und witterungsbedingt kann es in Ausnahmefällen vorkommen, dass beim Verladen der Steine oder des Rindenmulch Fremdmaterial mit aufgeschoben wird ( Kleine Steinchen / etwas Erde), dies wird von unseren Lieferanten versucht zu vermeiden, aber es ist nicht auszuschließen das es bei der Aufnahme des Materials zu Verunreinigungen kommen kann. Dies Stellt keinen Mangel dar!!!!!!

Falls eine, von der Vereinbarung, abweichende Entladestelle angefahren werden muss, fällt eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Lieferkosten an.
Sollte keine Abladung möglich sein, trägt der Kunde (AG) alle anfallenden Kosten für das bestellte Material und die Lieferung.

Wir möchten noch einmal darauf Hinweisen : Sobald die Von Ihnen bestellte Ware verladen wurde ist keine Rücknahme mehr möglich. !!!!! Schüttgüter können nicht zurückgenommen oder umgetauscht werden.
Schüttgüter werden üblicherweise im Werk / Lager per Radlader oder Bagger aufgeladen, danach wird gewogen. Aus diesem Grund kann keine Grammgenaue Lieferung erfolgen. Mit einer Toleranz von plus/minus 300kg (0,3tonnen) ist zurechnen. Dies stellt keinen Mangel dar.

Wartezeiten sowie Leerfahrten die ohne unser Verschulden entstehen, sind kostenpflichtig. ( Wenn der Kunde die Wartezeit verschuldet ).

Unsere Preise werden Ihnen im Vorfeld bekannt gegeben, ebenso die Lieferkosten
Hinweis: Um Schäden am Untergrund zu vermeiden muss der Abladeplatz vor Beschädigungen geschützt werden, vor allem beim Abkippen von großen Steinen. Wir übernehmen hierfür keine Haftung. Dies ist vom Kunden auszuführen, Nichtbeachtung erfolgt auf eigenes Risiko.
Der Besteller haftet dafür, dass die Zufahrtswege zur Abladestelle befahrbar sind und der Abladeort unter Berücksichtigung der Bodenbeschaffenheit und der vom LKW ausgehenden Bodenbelastung dem Einsatz des LKW standhält. Die Baustellen müssen generell für 40 t-Hänger- oder Sattelzüge
mit 4 m Durchfahrtshöhe befahrbar sein. Wird er auf unbefestigtes Gelände
beordert, dann haftet der Besteller für alle Schäden, gleich welcher Art, die
dadurch an Fahrzeug und Ladung entstehen.

Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. Bei Vertragsänderung ändert sich die
Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden.
Lieferpflichten und Fixtermine sind unverbindlich. Ereignisse höherer Gewalt,
Verkehrsstörungen und Behinderungen mangels an Roh- oder Hilfsstoffen oder
Betriebsstörungen irgendwelcher Art in eigenen oder den mit der Zulieferung
zusammenhängenden Betrieben sowie durch Verfügung der Behörden hervorgerufene
Hindernisse, welche die Lieferung erschweren, verzögern oder verhindern, befreien den
Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkung von der Lieferpflicht.
Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig.
Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind
unverzüglich innerhalb einer Frist von 1 bis 2 Werktagen anzuzeigen; beanstandete Ware
darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden.
Im Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Kunden gelten §§ 377 f. HGB.
Schadenersatz wegen nicht rechtzeitiger Lieferung kann der Kunde anstelle der Rückgängigmachung des Kaufvertrages dann verlangen, wenn dem Anbieter ein Verschulden vorgeworfen werden kann. Bei Fahrlässigkeit und bei Handelsgeschäften kann Schadenersatz nur bis zur Höhe des auf die nicht rechtzeitige Lieferung entfallenden Rechnungsbetrages verlangt werden. Höhere Gewalt, Arbeitseinstellung, Aussperrung, Betriebsstörung, Transportstörungen, Fehlen wichtiger Materialien, Lieferverweigerungen der Lieferfirmen des Anbieters sowie Ereignisse ähnlicher Art entbinden den Anbieter, soweit er es nicht selbst zu vertreten hat, von der Lieferpflicht, ohne dass der Kunde Schadensersatz verlangen kann.
Der Kunde kann dem Anbieter übriggebliebene Ware anbieten, wenn diese unbeschädigt in wiederverkaufsfähigem Zustand ist. Dem Anbieter steht es frei, die Ware zurückzunehmen. Sonderanfertigungen / Individualbestellungen werden auf keinen Fall zurückgenommen. Die Rücklieferung hat frachtfrei durch den Kunden an eine vom Anbieter zu benennende Stelle zu erfolgen. Der Anbieter berechnet dem Kunden für Lagermanipulation und sonstigen Aufwand einen Pauschalabschlag von 20 % des ursprünglichen Kaufpreises der zurückgegebenen Ware. Die Gutschrift erfolgt bei Vorlage der ursprünglichen Rechnung durch den Kunden.

Link zur Online-Streitschlichtungsplattform der EU:
LinkLinkhttps://ec.europa.eu/info/departments/justice-and-consumers_de

Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.

Der Kaufpreis ist sofort fällig; die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der Vereinbarung. Bei Überschreitung sind wir berechtigt bankübliche Zinsen zu berechnen.

Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden gelten die branchenüblichen Eigentumsvorbehalte
gemäß den unten folgenden Ausführungen.

Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit unseren vollkaufmännischen Kunden ist der Sitz
unserer Firma.

Ist die Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft, so können wir vom Vertrag zurücktreten.
Die Kreditwürdigkeit ist zweifelhaft wenn:
a) der Käufer in den letzten drei Jahren vor der Auftragserteilung die eidesstattliche
Versicherung abgegeben hat,
b) in den letzten drei Jahren vor der Auftragserteilung ein Insolvenzantrag über sein
Vermögen mangels Masse abgewiesen wurde,
c) ein allgemeines Veräußerungsverbot gegen ihn erlassen wird,
d) der Käufer selbst erklärt, er könne nicht zahlen,
e) die Kreditauskunft einer Bank oder Auskunftei negativ ist

Betonprodukte, hier insbesondere Pflastersteine, werden nach DIN EN 1338 hergestellt. Gelegentlich können Ausblühungen vorkommen; sie sind technisch nicht vermeidbar. Diese Ausblühungen sind Reaktionen des Betons, bedingt durch die Verarbeitung handelsüblicher Zemente. Die Güteeigenschaften von Straßenbauerzeugnissen bleiben hiervon unberührt.
Der Gebrauchswert der Erzeugnisse wird insofern nicht beeinflusst, als zum einen die normale Bewitterung (weiches Regenwasser löst Kalziumkarbonat auf) und zum anderen die normale Verschmutzung und mechanische Beanspruchung der Erzeugnisse unter Verkehr die Ausblühungen verschwinden lässt.
Farbschwankungen der Steine unterstreichen ihre natürliche Wirkung. Nach verschiedenen Herstellungsverfahren gefertigte bzw. nach gleichen Herstellungsverfahren, aber zu verschiedenen Zeitpunkten gefertigte, sonst gleichartige Erzeugnisse (z. B. Bordsteine oder Pflaster-, Normal- und Randsteine) können Farbunterschiede zeigen, die technisch nicht vermeidbar sind. Um großflächige Farbabweichungen zu verhindern, sind Steine immer aus mehreren Paketen wechselweise zu verlegen. Nach Verlegung der Steine ist zu beachten, dass die Pflasterfläche ausschließlich in trockenem und gründlich gesäubertem Zustand abgerüttelt werden kann.
Bei farbigem oder oberflächenbearbeitetem Betonpflaster dürfen nur Flächenrüttler mit Gummimatte eingesetzt werden. Für Betonprodukte gilt ein Bruchanteil von 2 % als technisch nicht vermeidbar und berechtigt nicht zur Mängelrüge.
Bei der Bestellung und Kalkulation der Natursteine sollte man ca. 5-12% Verschnitt einkalkulieren.
An den Seitenrändern müssen Wegebeläge sowie weitere Baustoffe häufig zugeschnitten werden.
Naturstein ist ein Naturprodukt. Es gibt naturbedingte Unterschiede und Abweichungen in Form, Farbe und Struktur der Steine. So tritt beim Zierkies, der aus runden Kieselsteinen besteht, auch vereinzelt gebrochenes Material auf. Auch bei den Farbbezeichnungen des Zierkieses kann es geringe Abweichungen geben.
In einigen Fällen werden natürliche Erscheinungen wie Adern, Poren, Farbabweichungen usw. im Natursteinwerk beanstandet, die sich bei genauer Betrachtung als unvermeidbar und hinnehmbar erweisen. Naturwerkstein ist ein Naturprodukt, dessen Aussehen und Eigenschaften bei seiner Entstehung vor vielen Millionen Jahren bestimmt wurden. Naturwerkstein kann daher nicht wie ein, unter industriellen Bedingungen gefertigtes Produkt ausgewählt und beurteilt werden.

Die bauliche Verarbeitung von Naturstein erfordert umfangreiche Fachkenntnis und handwerkliche Erfahrung. Diese sind in den allgemein gültigen Normen und Merkblättern geregelt oder sind nach dem aktuellen Stand der Technik auszuführen. Für eine nicht regel- und fachgerechte Verarbeitung übernehmen wir keine Haftung.

Folgende Grundsätze werden von einschlägigen Sachverständigen für die Bewertung von Natursteinarbeiten anerkannt:

A. Naturstein ist ein Naturprodukt, der Stein für Stein ein Unikat ist und dessen entstehungsbedingten Besonderheiten zu berücksichtigen sind.

B. Optische Eigenschaften sind unter gebrauchsüblichen Bedingungen zu beurteilen, d.h. üblicher Betrachtungsabstand und Beleuchtung. Streiflicht gilt nicht als Beurteilungskriterium.

C. Mustersteine sind eine unverbindliche Darstellung der allgemeinen Charakteristik des Natursteins. Die völlige Übereinstimmung der Natursteinlieferung mit diesem Muster kann nicht gefordert werden. Die in unserer Ausstellung gezeigten Flächen/Muster dienen lediglich als Beispiel, nicht als Referenz, da die verlegten Musterflächen nicht aus den derzeit lieferbaren Materialien ausgeführt sind.

VOR DER VERARBEITUNG
Die Prüfung der von uns gelieferten Natursteine sollte unmittelbar und zeitnah nach Erhalt erfolgen. Beanstandungen von bereits verarbeiteten Produkten können wir nicht anerkennen. Aufgrund eventueller Farb- und Texturschwankungen empfehlen wir das Mischen der Ware aus allen Verpackungseinheiten, um somit ein harmonisches Farbverhältnis zur erhalten. Natursteinplatten sind vor der Verlegung allseits nass zur reinigen um eventuelle Rückstände aus der Fertigung (z. B. Sägeschlamm) und Verunreinigungen, die durch Lagerung und Transport entstanden sein können, zu entfernen.

NACH DER VERARBEITUNG – REINIGUNG UND PFLEGE
Speziell für Naturstein geeignete Reinigungsmittel können Pflaster- und Plattenbeläge schonend und gründlich reinigen. Im Anschluss an die Verlegung empfehlen wir zur Entfernung von Bauschmutz etc. eine Grundreinigung vorzunehmen, da die ausführenden Betriebe i. d. R. lediglich zur besenreinen Säuberung der Flächen verpflichtet sind. Um ein dauerhaft schönes und sauberes Erscheinungsbild zu erzielen, sind wiederkehrende Unterhaltsreinigungen unvermeidbar. Um natürliche Verschmutzungen und Fleckbildung zu vermindern, empfehlen wir geeignete und hochwertige Imprägnierungen.

FARB-, STRUKTUR- UND TEXTURSCHWANKUNGEN
Farbe, Struktur und Textur eines Gesteins werden von den unterschiedlichen Mineralien und deren räumliche Verteilung bestimmt, aus denen das Gestein zusammengesetzt ist. Die Verteilung einzelner Mineralien im Gestein kann durch den Entstehungsprozess sehr unterschiedlich sein. Somit sind Farbunterschiede im Naturstein selbstverständlich. Gerade dies macht die Faszination des Natursteines aus, da somit jeder Naturwerkstein ein Unikat ist. Farbvarietäten und Konzentrationen von einzelnen gesteinsbildenden Mineralien im Naturstein sind natürlich und unvermeidlich.

Gemäß DIN 18 332 – Naturwerksteinarbeiten, Abs. 2.1.4, sind Farb-, Struktur- und Texturschwankungen innerhalb desselben Vorkommens ausdrücklich zulässig.

Die Bandbreite der Variationen kann zum Teil in Abhängigkeit vom jeweiligen Vorkommen im Rahmen einer Bemusterung eingeschränkt werden. Dies erfordert jedoch eine Auswahl von bestimmten Natursteinplatten durch eine Sortierung als besondere Leistung des Naturstein-Fachbetriebes. Für eine fachgerechte Bemusterung sind mehrere Muster erforderlich, die möglichst die gesamte Bandbreite der natürlichen Variationen zeigen. Der Begriff „Grenzbemusterung“ ist in diesem Zusammenhang zu vermeiden, da es in der Natur keine Grenzen gibt und willkürliche Festlegungen häufig zu Streitfällen führen. Das wirkliche Aussehen des ausgewählten Naturwerksteins kann nur an Referenzbauwerken vermittelt werden.

ADERN UND GESTEINSRISSE
Die Prozesse der Natursteinentstehung sind geologische Vorgänge. Innerhalb von Jahrmillionen haben Veränderungen in der Erdkruste zu tektonischen Rissen und Spalten geführt. In Sedimentgesteinen sind die Risse häufig durch Kalkspat wieder verfüllt und verfestigt worden. Solche Calcit-Adern sind eine natürliche Erscheinung, die zur Charakteristik von vielen Kalksteinen wie Jura, Muschelkalk, Travertin, Kanfanar, etc. gehören und das Dekor der Platten beleben. Solche Aderungen sind nicht als Mangel zu bewerten.

Bei magmatischen Gesteinen (Basalte wie, Masaya, Fuego, Vulcano Dark, etc.) sind gesteins- bzw. abbaubedingte Haarlinien nicht vermeidbar. Diese zeigen sich zumeist beim Abtrocknen der feuchten Oberfläche und sind nur kurzzeitig sichtbar. Mineralogische Untersuchungen, sowie unsere langjährige Erfahrung mit diesen Gesteinen ergaben selbst bei erheblichen Frosteinwirkungen keine späteren Beschädigungen.

Auch viele als besonders hart und strapazierfähig bekannte Gesteine sind im Lauf der Erdgeschichte mechanisch/tektonisch stark beansprucht worden. Dabei sind bestimmte Unregelmäßigkeiten wie Knick-Erscheinungen im Gegenlicht, Preller, Stiche, feine interne oder unvollständig „verheilte“ Risse entstanden. Auch diese Erscheinungen sind hinzunehmende Eigenschaften dieser Naturwerksteine, soweit sie deren natürlichen Charakteristik entsprechen.

NATÜRLICHE SPALTLINIEN, OBERFLÄCHENVERÄNDERUNGEN UND AUFSPALTUNGEN
Bei natürlich gespaltenen Produkten (Spaltmaterialien), wie z.B. Porphyr, Maggia, Taiga, Tundra, Sahara, Rio gelb, Schiefer usw. sind Abschieferungen entlang der Oberfläche, auch nachträglich möglich und unvermeidbar. Spaltabsätze an der Gesteinsoberfläche sind kein Qualitätsmerkmal, sondern den natürlichen Spalteigenschaften des Steins geschuldet. Durch Druck und äußere Einwirkungen können bei Spaltmaterialien Aufspaltungen entstehen. Gelegentlich können sich auch im Lieferzustand offene Spaltlinien zeigen. Wir empfehlen, die Platten vor der Verlegung zu überprüfen und Platten mit Spaltrissen nicht zu verlegen bzw. vor der Verlegung entlang der Spaltlinie zu trennen. Durch natürliche, oberflächenparallele Spannungen im Gestein, die z. B. durch Temperaturschwankungen hervorgerufen werden, sind auch nachträgliche Aufspaltungen nicht ausgeschlossen.

GESTEINSPOREN
Poren im Naturstein sind aufgrund der natürlichen Entstehung unvermeidlich. Jeder Naturstein weist Poren in unterschiedlicher Größe, von sichtbaren, bis mikroskopisch kleinen Poren, auf. Bei einigen Sedimentgesteinen, wie z.B. den Travertinen, aber auch Jura und Muschelkalk sind die zahlreich vorhandenen Poren ein typisches Gesteinskennzeichen. Auch Basalte (z. b. Masaya) können einzelne Poren (Gasbläschen) aufweisen, die z. T. erst nach Bewitterung sichtbar werden. Das Schließen dieser Poren durch Spachtelungen ist eine besondere Leistung, die oftmals bei Bodenbelägen aufgrund der höheren Verschmutzungsneigung gewünscht wird. Im Außenbereich ist von solchen Spachtelungen, aufgrund der fehlenden Frostsicherheit, bzw. Farbbeständigkeit abzuraten. Verbleibende Poren oder sich wieder öffnende Poren sind kein Mangel, da somit nur wieder die ursprüngliche Steinstruktur hergestellt wird. Bei Travertin zeigen sich im Laufe der Zeit zumeist mehr Hohlräume als im Lieferzustand, da Löcher direkt unterhalb der Oberfläche anfangs nicht sichtbar sind, sich aber im Laufe der Zeit durch Abwitterung und Nutzung der Fläche darstellen. Auch Abplatzungen aufgrund gefrorener Wasserpfützen, die sich im Winter in den Hohlräumen von Travertin gebildet haben, sind nicht auszuschließen.

FEINE RISSE IM KRISTALLGEFÜGE
Besonders in magmatischen und metamorphen Natursteinen sind zwischen den gesteinsbildenden Mineralien, aber auch teilweise innerhalb der Mineralien, bei polierten Oberflächen sehr feine Haarrisse erkennbar. Haarrisse bis 0,2 mm Breite sind aufgrund der natürlichen Entstehung unvermeidlich und haben keinen Einfluss auf die Gebrauchstauglichkeit. Es ist eine typische Eigenschaft dieser Natursteine die unvermeidlich ist und somit auch nicht bemängelt werden kann.

SÄUREEMPFINDLICHKEIT VON NATURSTEIN
Nicht alle Natursteine sind säurebeständig. Viele Gesteinsarten (z. B. Basalt, Kalkstein, Muschelkalk, Sandstein) reagieren z. T. sehr empfindlich beim Einsatz, bzw. Berührung mit Säuren. Bereits säurehaltige Fruchtsäfte können Veränderung in der Farbe und Oberfläche bewirken. Auch ist immer zu prüfen, ob die Verwendung von säurehaltigen Reinigungsmitteln (z. B. Zementschleierentferner) vorgenommen werden kann.

KANTENAUSBRÜCHE
Aufgrund ihrer spröden Materialeigenschaften sind Naturwerksteine bruchgefährdet. Bei der Herstellung und dem Transport von Naturwerksteinen entstehen oftmals kleinere Abplatzungen im Bereich der besonders gefährdeten Kanten. Diese Unregelmäßigkeiten sind, ebenso wie durch die natürliche Entstehung bedingte Poren, bei Naturwerksteinen hinzunehmen.

Auf besonderen Wunsch können feine Ausbrüche, die v.a. beim Sägen entstehen (sog. Mäusezähne), durch das Abfasen der Kanten beseitigt werden. Bei scharfkantiger Ausbildung (ohne Fase) ist mit erhöhten Beschädigungen der Kanten zu rechnen. Bei relativ spröden und weniger festen Natursteinen (z.B. Sandsteinen oder Kalksteinen) sind kleinere Abplatzungen, die aufgrund der hohen Belastungen beim Versetzen der Platten entstehen, ebenfalls gewerküblich.

Sind diese bei normaler Betrachtung (Betrachtungsabstand mind. 2 m) des fertigen Belags inklusive Verfugung nicht offensichtlich erkennbar und störend oder werden solche Ausbrüche fachgerecht ausgebessert, liegt kein Grund für eine Beanstandung vor.

Bei Bodenplatten mit gesägten Kanten empfehlen wir eine vollständige Fugenfüllung, um spätere, nutzungsbedingte Beschädigungen der Kanten zu vermeiden. Beläge mit offenen Fugen sollten zumindest bei den Weichgesteinen (Kalkstein, Sandstein, etc.) eine leichte Faskante angebracht werden.

KRATZ-/SCHÜRFSPUREN AUF OBERFLÄCHEN
Bei einigen Materialien kommt es zu leichten Kratz-/oder Schürfspuren auf der Oberfläche. Sie entstehen bereits bei der Verpackung, Lieferung, Entnahme aus der Verpackung oder bauseitige Verarbeitung und lassen sich nicht vermeiden. In der Regel sind diese nach kurzer Zeit durch Bewitterung/Nutzung nicht mehr sichtbar oder können mittels Bürste entfernt werden.

FROST- UND WITTERUNGSVERHALTEN
Eine wesentliche Beanspruchung wird durch die Feuchtigkeit im Außenbereich verursacht. Grundsätzlich müssen alle Außenflächen ein Gefälle zur Ableitung des Oberflächenwassers aufweisen. Beläge im Außenbereich sind niemals wasserdicht, weshalb auch die Trag- oder Bettungsschichten, auch hinsichtlich aufsteigender Feuchtigkeit entwässert, bzw. entkoppelt werden müssen.

Im direkten Zusammenhang mit der Feuchtigkeitsaufnahme steht auch die Frostbeständigkeit der Naturwerksteine. Generell sind alle von uns vertriebenen Natursteine nach den entsprechenden Normen hinsichtlich der Wasseraufnahme und Frostbeständigkeit geprüft. Auf die Verwendung von Streusalzen sollte, auch aus Umweltschutzgründen, verzichtet werden.

Aufgrund Schwankungen in der Dichte, sowie natürlichen Einschlüssen (z. B. bei Kalkstein, Schiefer, Sandstein) kann es auch nach mehreren Jahren vereinzelt zu Frostschäden in Form von Abplatzungen, Rissen oder Ausbrüchen kommen, die nicht beanstandet werden können.

Bei Krusten- und Spaltplatten, natürlichen Findlingen, Felsen, Quellsteinen und gespaltenen Mauersteinen übernehmen wir keine Gewährleistung für Schäden und Veränderungen (z. B. später aufklaffende Risse, Stiche, Poren, Abplatzungen, etc.) die nach der Lieferung, bzw. Einbau entstehen.

OPTISCHE VERÄNDERUNG INFOLGE DER BEWITTERUNG, BZW. NATÜRLICHE UMWELTEINFLÜSSE
Aufgrund der vielfachen Einflüsse der Witterung auf die Natursteine treten im Laufe der Jahre zwangsläufig Veränderungen an den Oberflächen der Natursteine auf, die das Aussehen beeinflussen. Entsprechend der natürlichen Charakteristik der Natursteine stellen

Veralgungen (vielfach in schattigen und feuchten Bereichen)
Verschmutzungen durch äußere Einflüsse (Pflanzen, Tiere, etc.)
Veränderungen der natürlichen Gesteinsfarbe durch Ausbleichungen und Ausrostungen
Veränderungen der Oberflächenstruktur
Infolge der Witterungseinflüsse keinen Mangel dar und sind ggf. im Rahmen der erforderlichen Gebäudeunterhaltung zu beseitigen. Besonders weisen wir auf die unterschiedlichen optischen Entwicklungen von Natursteinbelägen in teilüberdachten Flächen (Balkone, Überdachungen, etc.) hin.

TOLERANZEN
Die zulässigen Maßabweichungen einzelner Naturwerksteinprodukte sind in DIN 18332 sowie den jeweiligen europäischen Produktnormen (EN 1341 für Platten, EN 1342 für Pflaster) dokumentiert. Bezüglich der Maßtoleranzen von Bauteilen aus Naturwerksteinen gelten die Anforderungen der DIN 18201 und DIN 18202, wobei diese nur zu prüfen sind, wenn das Aneinanderpassen unterschiedlicher Bauteile deutlich beeinträchtigt ist. Bei Streiflicht sichtbar werdende Unebenheiten in den Oberflächen von Belägen und Bekleidungen sind zulässig, wenn sie innerhalb der Maßtoleranzen nach DIN 18202 liegen.

Spaltraue Platten
An gespaltene Platten werden seitens der Normen und Merkblätter keine Anforderungen gestellt. Bei spaltrauen Materialien, wie Taiga, Tundra, Sahara, Maggia, Rio, Porphyr, etc. sind Unebenheiten in der Oberfläche von ca. +/- 10 mm möglich und nicht vermeidbar. Platten die noch stärkere Unebenheiten aufweisen sind im Randbereich oder als Schnittplatten zu verwenden.

Wir weisen gesondert darauf hin, dass eine partielle Pfützenbildung auf den Platten bei Nässe nicht vermeidbar ist. Bei gespaltenen (handbekanteten) Kanten sind Abweichungen von +/- 10 mm, bei Porphyr und Rio gelb sogar bis zu +/- 15 mm) möglich und berechtigen nicht zur Beanstandung. Nach der Verlegung kann es partiell zu späteren (auch nach mehreren Jahren) dünnen Abschieferungen/Abplatzungen an der spaltrauen Oberfläche kommen. Diese können aufgrund der Unterschiedlichen Dichte in den sichtbaren Gesteinsschichten durch Witterungseinflüsse (Frost-/Tauwechsel) entstehen und sind nicht vermeidbar.

Blockstufen und Massivteile (DIN EN 12059)

Anforderungen an die Ebenheit
Die Ebenheitstoleranz der Oberfläche bei gesägten Flächen darf 0,2 % der Länge und 3 mm nicht überschreiten.
Bei spaltrauen Oberflächen (z. B. Taiga, Sahara, Maggia, Porphyr) können diese bis zu 15 mm/lfm betragen.

Anforderungen an die Länge und Breite bei gesägten Kanten


Grenzabmaße für die Nenndicke bei gesägten Flächen

Bei Block- und Trittstufen, die für den Zusammenbau mit Stoßfugen vorgesehen sind, muss das Grenzabmaß der sichtbaren Dicke, max. 2 mm betragen. Wir empfehlen hierfür die zusätzliche Kalibrierung der Sichtkanten.

Bei Massivelementen (Massivblöcke, Sitzblöcke, etc.) ist darauf zu achten, dass diese beim Zusammenbau immer mit ausreichender Fuge (mind. 5 mm) versehen werden müssen. Toleranzen in der Winkligkeit und Breite/Tiefe sind nicht vermeidbar.

FEUCHTEFLECKEN IM AUSSENBEREICH
Naturwerksteine nehmen infolge der natürlichen Porigkeit Wasser auf und geben dieses auch wieder ab. Die Wasseraufnahme führt üblicherweise zu einer dunklen Färbung der Natursteine. Da die Wasseraufnahme und die Austrocknung der einzelnen Natursteinelemente sehr unterschiedlich sein können, treten innerhalb einzelner Natursteinplatten und natürlich auch innerhalb von Belagsflächen temporäre Feuchteflecken auf. Diese optischen Abweichungen sind unvermeidlich und aufgrund der natürlichen Charakteristik der Natursteine nicht zu bemängeln.

Feuchteflecken, die über einen längeren Zeitraum verbleiben, deuten auf einen gestörten Wasserablauf im Untergrund hin. Oftmals sind hier Wasseransammlungen im Untergrund vorhanden und die Feuchtigkeit wird permanent kapillar an die Steinoberfläche befördert. Besonders weisen wir auf mögliche Veränderungen in teilüberdachten Bereichen hin, die aufgrund der unterschiedlichen Taupunktsituationen zur Fleckenbildung durch Feuchtigkeit neigen.

Eine ständige Durchfeuchtung des Natursteins ist daher baulich zu vermeiden, Drainagen, Abdichtungen, Hinterfüllungen, etc. sind notwendig und fachgerecht nach aktuellem Stand der Technik auszuführen. Zur Vermeidung von ständiger Durchfeuchtung durch Staunässe (z. B. Dachterrassen) empfehlen wir, die Bodenplatten mit einer unterseitigen Polymerbeschichtung mit AKEMI Anti-Stain-Coating zu versehen. Diese sehr effiziente und dauerhafte Lösung führen wir gerne für Sie aus.

NATURSTEIN IM/AM SCHWIMMBAD/POOL
Der Einsatz von Naturwerksteinen im Schwimmbadbereich erfordert eine besondere Sorgfalt bei der Planung und Auswahl der verwendbaren Naturwerksteine. Insbesondere in Verbindung mit modernen Systemen zur Wasseraufbereitung können unerwartete Wechselwirkungen zwischen den Steinen und dem Beckenwasser auftreten.

Pauschale Empfehlungen hinsichtlich bestimmter Gesteinsgruppen sind daher risikobehaftet und nicht zielführend. Vielmehr sollten in jedem Einzelfall die in Betracht gezogenen Gesteine einer speziellen Eignungsprüfung unter Berücksichtigung der geplanten Art der Wasseraufbereitung für ihren Verwendungszweck unterzogen werden. Auf verbleibende Restrisiken weisen wir hiermit ausdrücklich hin.
Unsere Angebote sind freibleibend.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. Lager, und zwar ausschließlich Montage, Fracht, Abladen und Verpackung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Derartige Nebenkosten werden gesondert ausgewiesen.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird gesondert ausgewiesen. Ist der Kunde Unternehmer, gilt die zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Mehrwertsteuer als vereinbart.
Unsere Rechnungen sind sofort nach Empfang der Ware zur Zahlung fällig. Skonto und sonstige Nachlässe dürfen nur bei entsprechender Vereinbarung abgezogen werden.
Wird der Zahlbetrag im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens eingezogen, vereinbaren die Parteien, dass eine erforderliche Vorabankündigung (Pre-Notifikation) spätestens zwei Tage vor dem jeweiligen Belastungsdatum versandt wird.
Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.
Ist der Kunde Unternehmer, werden unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig, wenn der Kunde mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers rechtfertigen.
Erhöhen sich zwischen Vertragsschluss und Lieferung die dem Preis zugrunde liegenden Kostenfaktoren, insbesondere Rohstoff- und Energiepreise, können wir den Preis gegenüber einem Kunden, der Unternehmer ist, entsprechend anpassen.
Aufrechnen kann der Kunde nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

Ist der Kunde Unternehmer, ist Erfüllungsort unser Werk bzw. Lager, soweit nicht anders vereinbart. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des unternehmerischen Kunden.

Soll der Liefergegenstand auf bauseits erstellten Fundamenten oder Grundplatten aufgestellt werden, so ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die bauseits erstellten Anlagen bei Lieferung aufnahmebereit sind.
Ist das Abladen bei vertragsgemäßer Anlieferung aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, nicht möglich, so hat der Kunde unverzüglich zu bestimmen, was mit der Lieferung geschehen soll.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Sofern die Voraussetzungen von Abs. (5) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Verzug geraten ist.
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht,
a) wenn wir einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben,
b) in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden,
c) soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz haften.
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor.
Gegenüber Unternehmern behalten wir uns das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen beglichen sind, die uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen zustehen. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Ist der Kunde Unternehmer, ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er und hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Kunden stehen, veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Kunden - nach Verarbeitung oder Verbindung - zusammen mit nicht uns gehörender Ware
veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wird die Vorbehaltsware mit einem Grundstück eines Dritten dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek an uns ab. Wird die Vorbehaltsware mit einem Grundstück des Kunden dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Ist der Kunde Unternehmer, nimmt er eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Kunde uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises bzw. der Vergütung durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als bezogener.
Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe verpflichtet.
Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes können wir die Sache vom Verbraucher nur heraus verlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie Pfändungen der Liefergegenstände durch uns gelten gegenüber Unternehmern nicht als Rücktritt vom Vertrag. Im Falle der Rücknahme sind wir berechtigt, die Gegenstände nach vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung nach freier Verfügung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird nach Abzug der erforderlichen Verwertungskosten auf unsere Ansprüche angerechnet.
Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen der Vorbehaltsware oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in unsere Rechte hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen und in Abstimmung mit uns alles Erforderliche zu tun, im die Gefährdung abzuwenden. Soweit es zum Schutz der Vorbehaltsware angezeigt ist, hat der Kunde auf unser Verlangen Ansprüche an uns abzutreten. Der Kunde ist zum Ersatz der durch ihn schuldhaft verursachten Schäden und erforderlichen Kosten - einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten - verpflichtet, die uns durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.


Die Abrechnung unserer Leistungen erfolgt in Verbindung mit den Angaben im Lieferschein.
Unsere Rechnungen sind entweder in Bar vor Ort oder per Vorkasse ( Überweisung ) zu begleichen.

Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern nur eine Aufforderung zur Bestellung dar.

Alle von uns erstellten Angebote gelten als unverbindliche Preisauskunft und sind aufgrund stark schwankender Preise am Rohstoff / Baustoffmarkt max 5 Tage gültig , außer es ist etwas anderes schriftlich vereinbart.

Durch Anklicken des Buttons [Kaufen/kostenpflichtig bestellen] geben Sie eine verbindliche Bestellung der auf der Bestellseite aufgelisteten Waren ab. Ihr Kaufvertrag kommt zustande, wenn wir Ihre Bestellung durch eine Auftragsbestätigung per E-Mail unmittelbar nach dem Erhalt Ihrer Bestellung annehmen.

Wenn Sie Verbraucher sind (also eine natürliche Person, die die Bestellung zu einem Zweck abgibt, der weder Ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann), steht Ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu.

Machen Sie als Verbraucher von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch, so haben Sie die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns [Namen des Unternehmers, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail Adresse eintragen] mittels einer eindeutigen Erklärung (zB ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (zB per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Erneuter Hinweis:
Ware aus Individualbestellung / Sonderanfertigung / Rest & Sonderposten kann nicht zurückgegeben werden !
Lose Abgekippte Schüttgüter aus Individualbestellung können nicht zurückgegeben werden.


Über das Muster-Widerrufsformular informiert der Verkäufer nach der gesetzlichen Regelung wie folgt:

Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

–Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
–Bestellt am (*)/erhalten am (*)
–Name des/der Verbraucher(s)
–Anschrift des/der Verbraucher(s)
–Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
–Datum __________
(*) Unzutreffendes streichen

Die auf den Produktseiten von dem Internet Portal baustoffe-liefern.de für die Gebiete : Schweinfurt Stadt, Schweinfurt Landkreis , Hassberge Landkreis genannten Preise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer und sonstige Preisbestandteile.

Die Versandkosten werden Ihnen auf den Produktseiten, im Warenkorbsystem und auf der Bestellseite nochmals deutlich mitgeteilt.

Die Lieferzeit bei Bestellungen über das Internet Portal : baustoffe-liefern.de beträgt bis zu 10 Tage. Auf eventuell abweichende Lieferzeiten weisen wir auf der jeweiligen Produktseite hin bzw informieren Sie per e-mail über die aktuelle Lieferzeit.

Die Zahlung erfolgt wahlweise per Vorkasse Überweisung / EC oder Kreditkarte / Bar .

Bei Auswahl der Zahlungsart Vorkasse nennen wir Ihnen unsere Bankverbindung in der Auftragsbestätigung und liefern die Ware nach Zahlungseingang.

Für Verträge mit im Handelsregister eingetragenen Unternehmen und Kaufleuten sowie juristischen / natürlichen Personen des öffentlichen Rechts wird als Erfüllungsort sowie als Gerichtsstand der Ort unseres Geschäftssitzes vereinbart mit der Maßgabe, dass wir berechtigt sind, auch am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Käufers zu klagen.

Auf die vertraglichen Beziehungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen hiervon unberührt.





Grettstadt 01.01.2024


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