Baustoffe liefern Home
Schüttgut und Baustoffe liefern lassen

< zurück zum Shop


AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Gestellung und Entsorgung von Abfallvontainern / Lieferung von Baustoffen und Schüttgütern
§ 1
Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (Auftraggeber) und der Fa. von Birgelen
(Unternehmer) geschlossen. Er kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden
Bedingungen zustande. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich
ausgeschlossen. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie im
einzelnen ausgehandelt sind und vom Unternehmer schriftlich bestätigt werden.
§ 2
1. Der Vertrag betrifft die Bereitstellung eines Containers (mehrere Container) zur Aufnahme von Abfällen,
die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten
Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten Ablade- oder
Sammel- bzw. Umladestelle. Die Pflicht zur Übernahme von Abfällen ruht, solange die Entsorgung aus
Gründen, die der Unternehmer weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht wie
vorgesehen, erfolgen kann. Der Unternehmer ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch Dritte zu
veranlassen.
2. Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Sammelstelle,
Umladestelle, Sortieranlage oder dergleichen) obliegt dem Unternehmer, es sei denn, der Auftraggeber
erteilt Weisungen. In diesem Falle ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Folgerungen
ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er hat den Unternehmer insoweit von eventuellen
Ansprüchen auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende
Vorschriften des Abfallrechtes führen würden, braucht der Unternehmer nicht zu befolgen.
3. Der Unternehmer ist berechtigt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sich den Inhalt des
Containers anzueignen und darüber zu verfügen.
4. Angaben des Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte.
Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige
Ansprüche herleiten.
§ 3 - Zeitliche Abwicklung des Auftrages
Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für den
Unternehmer nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind
Abweichungen bis zu 3 Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. der Abholung als
unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Unternehmer.
Der Unternehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung
des Containers so termingerecht wie möglich durchführen.
§ 4 - Zufahrten zum Aufstellplatz
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen, der
einen ordnungsgemäßen An- und Abtransport des jeweiligen Containers gewährleistet. Er hat auch für die
notwendigen Zufahrtswege zum Abstellplatz zu sorgen. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit
dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und
Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer Weise für das Befahren mit
schwerem LKW vorbereitet ist.
2. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmers, es sei
denn, bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden am Fahrzeug oder Container
infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber.
§ 5 Sicherung des Containers
1. Der Auftraggeber hat Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die einen Schaden, den Untergang oder den
Verlust des Containers verhindern. Insoweit trägt er die Gefahr für den jeweiligen Container, solange er sich
im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses in seinem Betriebs- bzw. Einflußbereich befindet. Er ist
verpflichtet, den/die Container gegen Feuer und Vandalismusschäden zu versichern und solche
Versicherungen während der Vertragsdauer aufrecht zuerhalten und nachzuweisen. Für die erforderliche
Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich der Auftraggeber
verantwortlich.
2. Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Genehmigungen hat der
Auftraggeber einzuholen, es sei denn, der Unternehmer hat diese Verpflichtung übernommen. Für die
Genehmigung erhobene öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber. Für unterlassene Sicherung des
Containers oder fehlender Genehmigung haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat ggfs. den Unternehmer
von Ansprüchen Dritter freizustellen.
§ 6 - Beladung des Containers
1. Der Container darf nur ordnungsgemäß, d. h. bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des
zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladen oder
unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber. Für den Fall hat der Unternehmer das Recht,
auf Kosten des Auftraggebers die ordnungsgemäße Beladung herbeizuführen. Für den Fall wird pro
angefangener 15 Minuten ein Stundensatz von 25,00 zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart. Entsprechendes
gilt, wenn Abfall nicht ordnungsgemäß getrennt worden ist und im Rahmen der Entsorgung insoweit
zusätzliche Maßnahmen von seiten des Unternehmers notwendig werden.
2. Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration des Abfallstoffes allein verantwortlich und haftet für alle
Nachteile, die dem Unternehmer infolge falscher Deklaration bzw. nicht rechtzeitiger Anzeige von
Veränderung der Beschaffenheit des Abfallstoffes entstehen.
Dazu folgende Anmerkung:
Bauschutt (nicht Baustellenabfälle) - Abfallschlüssel-Nr. 170101-170103: Baustoffe (mineralische
Stoffe ohne Verunreinigungen) wie z. B. Beton, Estrich, Mauerwerk, Keramik, etc.; jedoch
nicht: Anhaftungen von Tapeten, Farben, Holz, Kabelreste, Isoliermaterialien, Kunststoffe aller
Art, Papier/Pappe, Zement- und Abfallsäcke, Gas- und Bimsbetonsteine, Gipskarton, Glasabfälle,
Glasbausteine, Asbestzementabfälle, etc.
Gemischte Bau- und Abbruchabfälle - Abfallschlüssel-Nr. 170904: Baustellenabfälle (mineralische
Stoffe mit Verunreinigungen) wie z. B. ein Gemisch aus Bauschutt mit Anteilen von
Kunststoffen, Papier/Pappe, Tapetenreste, Textilien, Glas, Glasbausteine, Kartuschen, Gasbetonsteine,
Gipskarton, Zement- und Abfallsäcke, etc.
Gemischte Verpackungen – Abfallschlüssel-Nr. 150106: Abfallstoffe / Abfallgemische aus z.B.
Holz, Pappe, Kunststoffe, Folien, Glas, Metall, etc.
Gemischte Siedlungsabfälle - Abfallschlüssel-Nr. 200301: Gewerbe- und Industrieabfälle,
Produktionsabfälle, Sperrgut, Althölzer, Textilien, Altkunststoffe, Altglas, Glasbausteine,
Gasbetonsteine, Gipskarton, etc.; jedoch nicht: Farben, Lacke, Beizen, Altöl, Chemikalien,
Medikamente, Batterien, Altreifen, Kühlschränke, Asbestzementabfälle, etc.
Holzabfälle - Abfallschlüssel-Nr. 170201: Paletten und Kisten aus Massivholz, Massivhölzer wie
Balken, Bretter, Bohlen, Kanthölzer, Stempel, Holzwolle, Holzspäne (sauber sortiert), etc.;
behandelte Hölzer: Hartfaserplatten (beschichtet, kein PVC), Spanplatten (nur melaminharzbeschichtet,
kein PVC), Altmöbel, Furniere, Zargen, Türen und Fenster (ohne Glas, Dichtungskitt
und Gummi). Alle Hölzer müssen grundsätzlich frei sein von: Teeröl, Druck- und Chromsalzimprägnierungen
oder sonstigen giftigen Holzschutzmitteln, Abfällen und sonstigen Verunreinigungen
wie Steine, Beton, Papier/Pappe, Dachpappe, Bitumenreste, Textilien, Gummi, Kunststoffe
aller Art, Glas, Glas- und Steinwolle sowie andere Dämmstoffe, Dichtungskitt, Metallanteile wie
Platten, Bolzen, Verschraubungen, Fäulnis, Verpilzung und Verstockung, etc.
3. Der Container darf nur mit Materialien befüllt werden, die im Rahmen des Entsorgungsauftrages auf
zugelassenen Deponien oder sonstigen Verwertungsstellen entsorgt werden bzw. verwertet werden können.
Die Beladung mit Sondermüll oder sonstigem auf Deponien nicht entsorgbarem Abfall (z.B. Kühlschränke,
Autoreifen, sonstige Umweltgifte) ist untersagt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in den Containern
eingefüllten Abfälle nach dem geltenden Abfallschlüssel zu deklarieren. Kommt der Auftraggeber dieser
Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist der Unternehmer berechtigt, die notwendigen Feststellungen
treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber dem Unternehmer zu ersetzen.
§ 7 Schadenersatz
1. Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der
Auftraggeber, auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die
Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des
Containers in diesem Zeitraum.
2. Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung
des Containers entstehen, haftet der Unternehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch
den Berechtigten beim Unternehmer angezeigt wird.
3. Soweit die Haftung des Unternehmers durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist,
gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen das Personal des Unternehmers.
4. Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die
diese Bedingungen gelten, verjähren 6 Monate nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten,
gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird.
§ 8 Entgelte
1. Das vereinbarte Entgelt umfaßt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die
Miete, die Abholung und das Verbringen bzw. Entsorgen/ Beseitigen des Containers zum Bestimmungsort.
Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder Wartezeiten hat
der Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat, eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
2. Soweit über die Mietdauer keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist, beträgt diese zwei Werktage.
Gibt der Auftraggeber den Container nicht spätestens nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so ist
der Unternehmerberechtigt, für jeden Kalendertag über die vereinbarte Miete hinaus bis zur Rückgabe des
Containers einen angemessenen Betrag zu berechnen.
3. Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle entstehen (z. B. Deponiegebühren, Sortier- und
Umladekosten wie umseitig vereinbart und dergleichen) sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten.
Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
4. Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu
erstatten.
§ 9 Zahlungsfälligkeit
1. Rechnungen des Unternehmens sind sofort und ohne Abzug zu zahlen. Bei Verzug des Auftraggebers mit
der Bezahlung der Rechnung ist der Unternehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
2. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen des Unternehmers steht dem
Auftraggeber nur zu, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen
handelt.
§ 10 Vertragsdauer, Kündigung
1. Soweit die Vertragsparteien nicht einzelvertraglich etwas anders vereinbart haben, hat ein Vertrag, der
auf eine regelmäßige Erbringung von Leistungen durch das Unternehmen gerichtet ist, eine Laufzeit von
zunächst 2 Jahren.
2. Das Vertragsverhältnis verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf der
zunächst vorgesehenen oder stillschweigenden verlängerten Vertragsdauer schriftlich gekündigt wird.
§ 11 Änderungen / Ergänzungen / Gerichtsstand
1. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich
vereinbart sind.
2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
sein, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der
entfallenden Bestimmungen gilt eine andere, wirksame und durchführbare, angemessene Regelung als
vereinbart, die den mit der ersetzten Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst erreicht.
3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und
Rechtsstreitigkeiten ist für Vollkaufleute im Sinne des HGB Heinsberg.


< zurück zum Shop

Logo

Containerdienst von Birgelen Entsorgungsdienstleistungen GmbH & Co. KG
Entenpfuhl 11
52525 Waldfeucht - Haaren
Tel.: 0049 / 02452 - 8404
Fax: 0049 / 02452 - 87003
container@vonbirgelen.de
> AGB
> Webseite
> Impressum
> Datenschutz
> Über uns
> Widerrufsrecht
Wir liefern schnell!
Wenn Sie heute bis 24 Uhr bestellen, liefern wir am:
Freitag, 03.05.2024
Versprochen!
Falls es noch schneller gehen soll, senden sie uns bitte eine Anfrage.