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Schüttgut und Baustoffe liefern lassen
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AGB

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Geltung der allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Die allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden mit Auftragserteilung als ausschließlich maßgeblich anerkannt.
Anderslautende (Einkaufs-) Bedingungen des Käufers bedürfen der schriftlichen Bestätigung; ansonsten sind sie unverbindlich.
2. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, aus der Auftragsbestätigung ergibt sich etwas anderes. Der Zwischenverkauf bleibt
vorbehalten.
3. Abschließende Leistungsbeschreibung
Die in der Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und
abschließend fest. Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers, deren Gehilfen oder Dritter (z. B.
Darstellung von Produktionseigenschaften in der Öffentlichkeit) keine dieser Leistungsbeschreibungen ergänzenden oder verändernden
Beschreibungen des Liefergegenstandes.
4. Selbstbelieferungsvorbehalt
Der Verkäufer übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Er ist berechtigt vom Vertrag zurück zu treten, soweit er trotz des vorherigen
Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält. Die Verantwortlichkeit des
Verkäufers für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe der Klausel – zu Punkt 6 – unberührt. Der Verkäufer wird den Käufer
unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er zurücktreten will, das
Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Der Verkäufer wird dem Käufer im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung
unverzüglich erstatten.
5. Lieferungen
Ist die Lieferung vereinbart, erfolgt diese frei Baustelle/Lager; sofern eine Anfahrt möglich ist. Eine Abladung erfolgt nur, wenn diese
vereinbart wurde.
6. Gewährleistung
Der Käufer genießt die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen und
Falschlieferungen sind binnen einer Woche anzuzeigen. Ist der Käufer Kaufmann, gelten die §§ 377 ff. HGB. Die Rüge verdeckter
Mängel ist nur binnen eines Jahres nach Lieferung möglich. Der Verkäufer hat die Wahl zwischen Nachbesserung und mängelfreier
Nachlieferung. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag
zurücktreten. Werden die Waren auf der Grundlage der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B geliefert, gelten die dort
vorgesehenen Verjährungsfristen. Für Schadenersatzansprüche haftet der Verkäufer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei
schuldhafter Verletzung von Kardinalspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt für die Haftung für Vertreter und
Erfüllungsgehilfen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Haftung auf den vorhersehbaren typischerweise
auftretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt
unberührt. Ebenfalls unberührt bleibt die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zum vollständigen Erhalt des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers. Bei kaufmännischen Käufern finden die
Regelungen über den Eigentumsvorbehalt, wie sie unter 13. ausgeführt werden, Anwendung.
8. Zahlungsbedingung, Verzug
Der Kaufpreis ist bei Rechnungsstellung sofort fällig. Die Gewährung eines Zahlungsziels bedarf der schriftlichen Vereinbarung;
ansonsten gerät der Käufer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften in Verzug. Die Verzugs- und Fälligkeitszinsen im Sinne des §
353 HGB richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 288, 247 BGB. Für Verbraucher beträgt der gesetzliche
Verzugszinssatz 5 % Punkte über dem Basis-Zinssatz gemäß § 247 BGB.
9. Einbau, Verlegung, Montage
Übernimmt der Verkäufer auch den Einbau, die Verlegung oder die Montage von Baumaterialen oder Bauelementen, gelten die
Vorschriften der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und Teil C als Vertragsgrundlage für eindeutig als Bauleistungen
abtrennbare Teile der vertraglich geschuldeten Leistung. Die VOB in der jeweils gültigen Fassung können beim Verkäufer eingesehen
oder auf Wunsch zugesandt werden.
10. Aufrechnungsverbot
Eine Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
11. Datenverarbeitung
Der Verkäufer verarbeitet und speichert die für den Geschäftsverkehr mit den einzelnen Geschäftspartnern erforderlichen Daten und
bearbeitet diese im Wege der EDV im Rahmen der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes und der DGSVO. Auf der Webseite
Linkwww.thies.de.de können Details zum Datenschutz nach DGSVO eingesehen werden.
12. Sonstiges
Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Erfüllungsort und Gerichtsstand für kaufmännische Käufer ist ausschließlich 31582 Nienburg.
13. Eigentumsvorbehalt im Verkehr mit kaufmännischen Kunden
Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus den laufenden Geschäftsverbindungen
einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie etwaiger Nebenforderungen – gleich, aus welchem Rechtsgrund – unser
Eigentum. Der Käufer verwahrt die Ware unentgeltlich für den Verkäufer. Der Verkauf im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ist in
jedem Fall gestattet. Der Käufer tritt dem dies annehmenden Verkäufer zur Sicherung die Forderungen ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen den Abnehmer erwachsen. Die Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der
Insolvenz des Käufers auf den dann vorhandenen „kausalen” Saldo.
Der Käufer tritt dem dies annehmenden Verkäufer zur Sicherung die Forderungen ab, die ihm im Fall der Verarbeitung der
Vorbehaltsware, oder wenn die Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks geworden ist, erwachsen. Bei einer
Weiterverarbeitung oder der Verbindung mit einem Grundstück beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Rechnungswert der
gelieferten Waren. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt
hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich, von seiner Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch zu machen, solange der Käufer
seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Verzug gerät und auch kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist. In diesen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, die Bekanntgabe der abgetretenen Forderungen nebst Schuldnern ebenso zu
verlangen wie alle zum Einzug erforderlichen Angaben und Mitteilung der Abtretung an den Schuldner. Der Verkäufer verpflichtet sich,
Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, wenn der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die gesicherten Forderungen um
mehr als 10 % überschreitet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer. Zugriffe Dritter auf die Ware
des Verkäufers vor Zahlung hat der Käufer unverzüglich mitzuteilen und Widerspruch unter Hinweis auf den Eigentumsvorbehalt des
Verkäufers zu erheben.
14. Salvatorische Klausel
Sollte eine Klausel dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen bestehen.


Stand: 12/2018


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