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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Dienstleistungen des Containerdienst Falk Wedekind, Dingelstädt
§ 1 Vertragsabschluss
1. Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachstehend Auftraggeber genannt) und der Firma Containerdienst Falk Wedekind (nachstehend Unternehmen genannt) geschlossen.
2. Der Vertrag kommt durch die Annahme der schriftlichen und oder mündlichen Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen. Aufträge im Namen oder zu Lasten Dritter werden ausdrücklich NICHT angenommen, d.h. der Besteller ist immer zugleich Auftraggeber und haftet für den Rechnungsbetrag und alle entstehenden Kosten. Wir behalten uns vor, einen bestellten Container nicht zu stellen und eine Leerfahrt zu berechnen, wenn am Stellort kein Bevollmächtigter des Auftraggebers die Containerstellung gegenzeichnen und somit den Vertrag abschließen kann.
§ 2 Vertragsgegenstand/Eigentumsklauseln
1. Der Vertrag umfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit von zunächst max. 5 Werktagen und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten Abladestelle. Die Pflicht zur Übernahme von Abfällen ruht, solange die Entsorgung aus Gründen, die der Unternehmer weder grob fahrlässig noch fahrlässig herbeiführt, nicht wie vorgesehen erfolgen kann. Der Abfallerzeuger bleibt Eigentümer der Abfälle bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung oder Verwertung und vollständigen Bezahlung des fälligen Entgeltes an den Unternehmer.
2. Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Umladestelle, Beseitigungsanlage oder Verwertungsanlage oder dergleichen) obliegt dem Unternehmer. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften führen würden, braucht der Unternehmer nicht zu befolgen.
3. Der Unternehmer ist berechtigt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen. Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, dass alle im Abfall enthaltenen Gegenstände - soweit möglich - Ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung (z.B. Teppich als Teppich. o.ä.) wieder zugeführt werden können und insofern der Entledigungswille bzgl. einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung nicht mehr gegeben ist.
4. Angaben des Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.
§ 3 Zeitliche Abwicklung der Aufträge
1. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers oder Materials sind für den Unternehmer nur verbindlich, wenn Sie von Ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen von bis zu fünf Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Leistungsbereitstellung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Unternehmer.
2. Der Unternehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung so termingerecht wie möglich durchführen.
§ 4 Zufahrten und Aufstellplatz/Leerfahrten
1. Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit den erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer Weise für das Befahren mit schweren LKW geeignet ist.
2. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmers, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten oder Aufstellplätze haftet der Auftraggeber. Bei Abholung der Container hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass der/die Container frei zugänglich ist/sind. Leerfahrten gehen zu Lasten des Kunden.
§ 5 Sicherung des Containers
1. Der Unternehmer stellt einen entsprechend den Verlautbarungen des Bundesverkehrsministers gekennzeichneten Container, wenn die Aufstellung des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
2. Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Erlaubnisse, Genehmigungen hat der Auftraggeber einzuholen, es sei denn der Unternehmer verfügt bereits über die Genehmigungen.
3. Für unterlassene Sicherung des Containers oder fehlender Genehmigungen haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat gegebenenfalls den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.
§ 6 Beladung der Container
1. Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes u. nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladen oder unsachgemäße Behandlung entstehen, haftet der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration des Abfallstoffes allein verantwortlich und haftet für alle Nachteile, die der Firma, infolge falscher Deklaration bzw. nicht rechtzeitiger Anzeige von Veränderungen der Beschaffenheit des Abfallstoffes, entstehen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in den Container eingefüllten Abfälle nach dem geltenden Abfallschlüssel zu deklarieren. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist die Firma berechtigt, die notwendigen Feststellungen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber der Firma zu ersetzen.
3. Nur mit schriftlicher Zustimmung der Firma dürfen gefährliche Abfälle und Sonderabfälle in den Container eingefüllt werden. Als solche Abfälle gelten insbesondere die in 1 Absatz 3 Abfallbeförderungsgesetz und die in der Verordnung nach 2 Absatz 2 AbfG genannten Sonderabfälle.

§ 7 Schadenersatz
1. Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum.
2. Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung der Container oder Abfälle, haftet der Unternehmer soweit Ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten beim Unternehmer schriftlich angezeigt wird.
3. Soweit die Haftung des Unternehmers durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadensersatzansprüche gegen das Personal des Unternehmers. Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren in einem Jahr nach Kenntnis des Schadens durch den berechtigten, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.
§ 8 Entgelte
1. Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Abholung und das verbringen des Containers zum Bestimmungsort.
2. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder für Wartezeiten hat der Auftraggeber eine Entschädigung zu zahlen.
3. Soweit über die Mietdauer keine andere Vereinbarung getroffen ist, beträgt diese bei allen Containern 5 Werktage. Nach dem 5. Werktag wird eine pauschale Tagesmiete (Netto) je angefangenem Kalendertag von Euro 1,95 für Absetzcontainer, sowie Euro 5,95 für Abrollcontainer fällig.
4. Gebühren und Kosten die über die eigentlichen Entsorgungskosten hinausgehen, die an der Abladestelle (z.B. Deponie-, Sortier-, Verwertungskosten oder dergleichen) oder bei der Einholung etwaiger Genehmigungen und Erlaubnisse (vgl. § 9) entstehen, sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
5. Die vereinbarten Entgelte sind, sofern nicht anders angeboten Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten.
§ 9 Fälligkeit der Rechnungen
1. Rechnungen des Unternehmens sind sofort und ohne Abzug zu zahlen.
2. Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist.
3. Der Unternehmer darf im Falle des Verzuges mindestens die Zinsen in Höhe von 2 % über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Fällt dieser Leitzins fort, so tritt an seine Stelle der entsprechende Ersatzleitzins. Darüber hinausgehende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Mit Ansprüchen aus diesem Vertrag und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Verbindlichkeiten aufgerechnet werden.
4. Der Unternehmer kann vom Auftraggeber Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages verlangen. Leistet der Auftraggeber den angeforderten Vorschuss nicht fristgerecht, kann der Unternehmer den Vertrag fristlos kündigen und Containergestellungen ablehnen.
§ 10 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Beförderungsvertrag ist der Sitz des Unternehmens, soweit der Anspruchsteller oder der Anspruchsnehmer Kaufmann ist. Hat der Unternehmer mehrere Niederlassungen, so ist der Gerichtsstand der Ort derjenigen Niederlassung, an die der Auftrag gerichtet war.
§ 11 Salvatorische Klausel
Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.


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