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Schüttgut und Baustoffe liefern lassen

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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Eichstetter GmbH
1. G e l t u n g
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil sämtlicher Verträge, die mit der Firma Eichstetter GmbH in Furth im Rahmen deren Geschäftsbetrieb geschlossen werden.
2. L i e f e r u n g u n d A b n a h m e n
2.1 Für die richtige Auswahl der Sand- und Kiessorte ist allein der Käufer verantwortlich.
2.2 Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk ansonsten an der vereinbarten Stelle.
2.3 Soweit von uns nicht zu vertretenden Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge er-schweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Ist unsere Leistung infolge dieser Um-stände dauernd unmöglich geworden, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zu-rückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Be-triebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse be-dingte Arbeitsstörungen, unvermeidbaren Mangel an Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzöge-rungen durch Verkehrsstörungen und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhän-gig ist.
2.4 Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer. Bei Lie-
ferung an die vereinbarte Stelle muss das Fahrzeug diese gefahrlos erreichen und wie-der verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbe-hindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden, es sei denn, der Käufer hat das Nichtvorliegen dieser Voraussetzung nicht zu vertreten; Kaufleute haften ohne Rücksicht auf ein Vertreten-müssen.
Das Abladen muss unverzüglich und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können.
2.5 Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, so gilt/gelten die den Lieferschein unterzeichnen-de(n)Person(en) uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs be-vollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als aner-kannt.
2.6 Bei unbegründeter, verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn Verweigerung oder Verspätung beruhen auf Gründen, die wir zu vertreten haben.

3. G e f a h r ü b e r g a n g
3.1 Wird die Ware auf Wunsch des Abnehmers an diesen versandt, so geht mit Verlassen des Werkes die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
3.2 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereit- schaft auf den Abnehmer über.
3.3 Bei Abholung der Ware im Werk geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in wel-chem das
Fahrzeug das Werk verlässt.
4. G e w ä h r l e i s t u n g
4.1 Die Käufer haben Mängel gleich welcher Art, und die Lieferung einer anderen als der bedunge-nen Sorte oder Menge in jedem Fall unverzüglich zu rügen.
4.2 Proben gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von uns dazu besonders Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen und behandelt worden sind.
4.3 Wegen eines von uns zu vertretenen Mangels kann der Käufer nach seiner Wahl angemessene Herabsetzung des Kaufpreises oder Lieferung mangelfreien Sandes oder Kieses verlangen. Schlägt die Nachlieferung fehl, so hat der Käufer unter Ausschluß aller anderen Gewährleis-tungsansprüche ein Recht auf Rückgängigmachung des Kaufes. Für Ersatzlieferung haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand.
5. S c h a d e n s e r s a t z a n s p r ü c h e
5.1 Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, aus Verschulden bei vertragli-cher Haftung werden ausgeschlossen, soweit sie bei Vertragsschluß nicht vorhersehbare Schäden betreffen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns.
5.2 Besondere Vertragsbedingungen bei Inanspruchnahme der Kippmöglichkeiten. Jeder Inanspruchneh-mer der Kippe erklärt, dass ihm bekanntgemacht ist, dass er nur inertes Material (Erdaushub mit Abraum material) anliefern darf. Er erklärt außerdem, dass das von ihm angelieferte Kippmaterial keine grundwasserschädlichen Bestandteile, anorganische und organische Baustoffe (Hausmüll und Gartenabfälle) enthält. Jeder Anlieferer wird in geeigneter und ausreichender Form darauf hingewiesen, dass bei Zuwiderhandlung das beanstandete Material auf seine Kosten entfernt, er für sämtliche dadurch entstandenen Schäden haftbar gemacht und Anzeige erstattet wird. Bei "ZUWIDERHANDLUNGEN" haftet der Anlieferer für jedweden Schaden in unbegrenzter Hö-he.
5.3 Besondere Vertragsbedingungen bei Belieferung der Bauschuttrecyclinganlage. Der Inanspruch-nehmer der Bauschuttrecyclinganlage erklärt, dass ihm die Annahmevorschriften für Bauschutt bekannt gemacht wurden. Er erklärt, dass der von ihm angelieferte Bauschutt keine höheren Fremdanteile z.B. in Form von Hölzern, Ölen, Teer und Lacken, Kunststoffen, Papier oder ähn-liches enthält. Er Verpflichtet sich, ausschließlich Ziegel, Verbundsteine, Beton Granit, Baukeramik, Kalk, Ausbauasphalt, hydr. geb. Straßenaufbruch oder ähnliche Baustoffe anzulie-fern. Der Lieferer haftet bei Zuwiderhandlung für die Trennung und Entfernung der beanstande-ten Materialien sowie für sämtliche Schäden einschließlich der Folgeschäden, die durch die Lieferung unzulässiger Materialien entstehen.
6. S i c h e r u n g s r e c h t e
6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderung unser Eigentum.
6.2 Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hat den An-spruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung unserer Ware durch ihn zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unse-rem Auftrag für uns, ohne dass daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Werte unserer Ware ein. Der Wert unserer Ware entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Kauf-preis zuzüglich 20%. Auf Verlangen des Käufers werden wir daher die uns zu stehenden Siche-rungen insoweit freigeben, als deren Wert die Forderungen um 20% übersteigt.
6.3 Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall, dass der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum er-wirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in Abs. 6.2. aufgezählten Forderungen schon jetzt diese Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Ware zum Wert der anderen Sachen mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren. Für den Fall des Weiterverkaufs unserer Ware oder der aus ihr hergestellten neuen Sachen hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen.
6.4 Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen gemäß Abs. 6.2 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Ware mit al-len Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware mit Rang vor dem Rest ab.
7. Z a h l u n g s b e d i n g u n g e n
7.1 Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnah-men bedürfen schriftlicher Vereinbarung.
7.2 Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Nach-frist nach unserer Wahl die gelieferte Ware zurückzuverlangen, Schadensersatz wegen Nichter-füllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen sind wir berechtigt, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen sind wir be-rechtigt.
7.3 Wir beanspruchen unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden durch die uns berechneten Bankzinsen geltend zu machen, Verzugszinsen in Höhe von 2% über den Diskont-satz der Deutschen Bundesbank in gesetzlicher Höhe.
7.4 Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenom-men.
7.5 Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns anerkannt oder rechtskräf-tig festgestellt ist.
8. F r e m d ü b e r w a c h u n g
Um den Erfordernissen der Überprüfung und Qualitätskontrolle gerecht zu werden, ist den Be-auftragten des Fremdüberwachers der Bauaufsichtsbehörde oder der Straßenbaubehörde das Recht Vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen.
9. E r f ü l l u n g s o r t u n d G e r i c h t s s t a n d
9.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Lieferwerk in Furth.
9.2 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirk-samkeit entspringender Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel u. Scheckklagen) mit Vollkauf-leuten sowie für Mahnverfahren ist Landshut.
10. N i c h t i g k e i t s k l a u s e l
Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, berührt das die Gültig-keit der übrigen Bedingungen nicht.


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Tel.: 08704-927640
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