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Schüttgut und Baustoffe liefern lassen

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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fassung ab dem 01.03.2011
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1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote,
Verkäufe, Lieferungen, Leistungen sowie sonstige Vertragsund
Geschäftsbeziehungen. Sie gelten auch für zukünftige
Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht mehr ausdrücklich
vereinbart werden.
1.2 Andere Regelungen, insbesondere die Allgemeinen Bedingungen
des Geschäftspartners (Kunde), werden nicht Vertragsbestandteil,
auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen
wird. Abweichende Bestimmungen gelten nur,
wenn sie schriftlich bestätigt werden. Auf das Schriftformerfordernis
kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet
werden.
2. Angebote; Sonderbestellungen; Preise
2.1 Unsere Angebote und Preise sind freibleibend und unverbindlich,
sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
sind.
2.2 Probelieferungen gelten als Durchschnittsmuster. Diese sind
unverbindlich. Sie zeigen nur das allgemeine Aussehen der
Ware und können naturgemäß nicht alle Eigenschaften und
Unterschiede in Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge der
Ware in sich vereinigen.
2.3 Betrifft der Vertrag Waren, die nach den Vorgaben des Kunden
anzufertigen sind (Sonderbestellung), richtet sich das
Recht des Kunden zum Rücktritt bzw. zur Kündigung sowie
die infolge dessen von ihm geschuldete Gegenleistung nach
den gesetzlichen Bestimmungen.
2.4 Die Preise verstehen sich rein netto ab Lieferwerk oder Lager
zzgl. der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden
gesetzlichen Umsatzsteuer. Nachträglich vereinbarte Änderungen
des Auftrags berechtigen uns zur Berechnung des
dadurch entstehenden Preises zzgl. der zu diesem Zeitpunkt
geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.5 Soll die Ware vertraglich erst mehr als vier Monate nach
Vertragsschluss geliefert werden oder erfolgt die Leistung
aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses, sind wir gegenüber
Kunden i.S.d. Ziff. 5.2 berechtigt, den Preis anzupassen,
wenn sich unsere Bezugskosten oder öffentlichen Abgaben
wesentlich verändern. Die Preisanpassung ist auf den
Umfang der Veränderung der Bezugskosten beschränkt. Die
Gründe hierfür sind auf Verlangen des Kunden schriftlich
darzulegen. Führt die Preisanpassung zu einer Erhöhung um
mehr als 5% des Gesamtpreises, steht dem Kunden ein
Recht zur außerordentlichen Kündigung zu.
3. Liefertermine; Teillieferungen
3.1 Die von uns benannten Lieferfristen und Termine sind unverbindlich,
soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
wurde. Gleichwohl sind wir bemüht, diese einzuhalten.
3.2. Ereignisse höherer Gewalt, z.B. Kriegsgeschehen, Arbeitskämpfe,
ungewöhnliche Witterungsverhältnisse o.ä. berechtigen
uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und
einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen
des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder
teilweise zurückzutreten.
3.3 Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung gilt hinsichtlich
der Zahlung, der Abnahme, des Abnahmeverzugs, der
Geltendmachung von Beanstandungen und dergleichen als
selbstständige Lieferung.
4. Verpackung und Versand
4.1 Im Regelfall wird die Ware unverpackt geliefert. Wird ausnahmsweise
eine Verpackung gewünscht, so trägt die Kosten
hierfür der Kunde.
4.2 Erfolgt eine Lieferung der Ware palettiert, z.B. auf Europaletten,
so werden diese dem Kunden in Rechnung gestellt und
nach unbeschädigter Rückgabe unter Abzug eines Handlingsabschlags
wieder gutgeschrieben.
4.3 Kosten für den Transport und für das Abladen von uns bezogener
Waren sind vom Kunden zu tragen. Erfolgt die Lieferung
frei Baustelle/Lager, bedeutet dies Anlieferung ohne Abladen.
Eine befahrbare Anfuhrstraße ist Voraussetzung der
Anlieferung. Der Kunde hat die Voraussetzungen zu schaffen.
Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen.
4.4 Haben wir den Transport der Ware übernommen, so beschränkt
sich unsere Haftung auf die ordnungsgemäße und
sorgfältige Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers.
4.5 Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Kunden
selbst, spätestens mit dem Verlassen des Vertragsgegenstandes
aus unserem Werk bzw. Lager, geht die Gefahr
auf den Kunden über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung
und/oder Teillieferungen und auch dann, wenn der Versand
mit unseren eigenen Fahrzeugen ausgeführt wird.
4.6 Eine vom Kunden nicht angenommene Sendung wird auf
dessen Kosten eingelagert.
5. Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung, Verarbeitung
und Vermischung
5.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten
Waren vor, bis der Kunde unsere hieraus resultierende
Forderung beglichen hat.
5.2. Ist der Kunde Unternehmer, der den Vertrag in Ausübung
einer selbstständigen, beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit
abschließt, oder ist er eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich –rechtliches Sondervermögen,
gilt darüber hinaus Folgendes:
5.2.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten
Waren vor, bis der Kunde alle bestehenden Forderungen
aus der Geschäftsverbindung beglichen hat. Hierzu zählen
auch künftig entstehende Forderungen auch aus gleichzeitig
oder später abgeschlossenen Verträgen, soweit zum
Zeitpunkt ihrer Entstehung der Eigentumsvorbehalt noch besteht.
5.2.2 Ist mit dem Kunden eine Kontokorrentvereinbarung getroffen,
hebt die Einstellung der gesicherten Forderungen in die laufende
Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung
den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Der Eigentumsvorbehalt
besteht vielmehr bis zum Ausgleich des entsprechenden
Kontokorrentsaldos, zu dessen Sicherung der Eigentumsvorbehalt
als vereinbart gilt.
5.2.3 Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises
durch den Kunden ein wechselmäßiger Anspruch begründet,
so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des
Wechsels durch den Bezogenen.
5.2.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsbetrieb weiterzube- und verarbeiten. In
diesem Falle erfolgt die Be- und Verarbeitung für uns als
Hersteller. Wir erwerben das Eigentum an der neuen Sache.
Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien
oder wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Kunden nicht
gehörenden Gegenständen verbunden, vermischt oder vermengt,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware
zu dem Rechnungswert der anderen verwendeten
Materialien. Dies gilt auch, wenn die andere Sache als
Hauptsache anzusehen ist.
5.2.5 Der Kunde ist ferner berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen
seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu veräußern,
solange er sich nicht mit der Bezahlung einer aus der
Geschäftsverbindung zu uns entstandenen Forderung in
Verzug befindet. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung
gilt nicht, wenn im Verhältnis des Kunden zu seinem Abnehmer
ein Abtretungsverbot besteht.
5.2.6 Die dem Kunden durch Weiterbe- und /verarbeitung sowie
aus Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund
bezüglich der Vorbehaltsware erwachsenen Forderungen
und sonstigen Rechte tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber
an uns ab. Handelt es sich dabei um eine Forderung,
die ihrerseits in ein Kontokorrent einzustellen ist, bezieht
sich die Abtretung auf den die Forderung berücksichtigenden
Endsaldo. Im Falle der Verarbeitung, Verbindung und
Vermischung der Vorbehaltsware mit Gegenständen Dritter,
beschränkt sich die Abtretung auf die Höhe der Zahlungsforderung
aus gelieferter Vorbehaltsware unsererseits im Verhältnis
unserer Rechte zu den Rechten beteiligter Dritter entsprechend
Ziff. 5.2.4 S. 4. Wird die Vorbehaltsware vom
Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines
Dritten eingebaut, so tritt der Kunde die daraus entstehenden
Forderungen gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht,
in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten
– einschließlich eines solchen auf Einräumung
einer Sicherungshypothek – an uns ab. Darüber hinaus tritt
der Kunde die aus einer gewerbsmäßigen Veräußerung des
Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden
Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten an uns ab. Die vorbezeichneten Sicherungsabtretungen
nehmen wir hiermit an.
5.2.7 Das Recht zur Weiterveräußerung, Verarbeitung, Vermischung
oder Verbindung erlischt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Kunden.
5.2.8 Ein vom Kunden mit Dritten vereinbarter Eigentumsvorbehalt
gilt bis zur völligen Bezahlung der durch unseren Eigentumsvorbehalt
gesicherten Forderungen, einschließlich Einlösung
aller Schecks und gegebenenfalls akzeptierter Wechsel, als
zu unseren Gunsten vereinbart.
5.2.9 Der Kunde wird, jederzeit widerruflich, ermächtigt, die an uns
abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen
Namen einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen,
die Höhe der Forderung sowie sonstige Angaben,
den Forderungsgrund, die Namen der Schuldner mitzuteilen,
sowie alle zum Einzug erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
5.2.10 Übersteigt der Wert der uns gewährten Sicherheiten die
Forderungen um mehr als 20 %, sind wir verpflichtet, auf Verlangen
des Kunden überschießenden Sicherungsrechte nach
unserer Wahl freizugeben.
5.2.11 Erfüllt der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen nicht, kommt
er insbesondere in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, dem
Drittschuldner von der erfolgten Abtretung Kenntnis zu geben
und die abgetretene Forderung geltend zu machen oder vom
Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
5.3 Verpfändungen und Sicherungsübereignungen durch den
Kunden sind unzulässig. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder
sonstigen Zugriffen Dritter, hat der Kunde auf unser Eigentum
hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
5.4 Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem
Recht, in dessen Geltungsbereich sich die Ware befindet,
nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der
Abtretung entsprechende Sicherheit als vereinbart. Soweit
hierbei die Mitwirkung des Kunden erforderlich ist, hat er alle
zur Begründung und Erhaltung dieser Rechte erforderlichen
Maßnahmen zu treffen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fassung ab dem 01.03.2011
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6. Mängelrügen und Gewährleistungen
6.1 Bei offensichtlichen Mängeln ist der Kunde verpflichtet, diese
innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung der Ware schriftlich
anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn sich ein verdeckter Mangel
nachträglich zeigt, wobei die Frist mit der Entdeckung beginnt.
Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware als mangelfrei
und vertragsgemäß. Ist der Kunde Kaufmann, gelten vorrangig
die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gem.
§§ 377ff. HGB.
6.2 Die Beschaffenheit der geschuldeten Ware ergibt sich ausschließlich
aus den entsprechenden Vereinbarungen mit dem
Kunden. Muster und Proben, die wir dem Kunden vor Vertragsabschluss
zur Verfügung stellen, zeigen nur das allgemeine
Aussehen der Ware und können naturgemäß nicht alle
Eigenschaften und Unterschiede in Farbe, Zeichnung, Struktur
und Gefüge der Ware in sich vereinigen. Soweit nicht
ausdrücklich vereinbart, sind Muster und Proben hinsichtlich
der Beschaffenheit der Ware unverbindlich.
6.3 Sämtliche Vereinbarungen mit dem Kunden über die Beschaffenheit
der zu liefernden Ware sowie sonstige auf die
Beschaffenheit der Ware bezogenen Erklärungen stellen keine
Garantie i.S.d § 443 BGB dar, es sei denn, wir haben gegenüber
dem Kunden durch schriftliche Erklärung ausdrücklich
eine solche Garantie übernommen.
6.4 Handelsübliche und geringe, technisch nicht zu vermeidende
Abweichungen der Qualität berechtigen nicht zu einer Mängelrüge.
Wir übernehmen keine Haftung für Abweichungen
der Ware, die innerhalb der nach den jeweils geltenden DINNormen
festgelegten Toleranzen liegen sowie hierdurch bedingte
Über- oder Unterschreitungen der Liefermenge. Bei
Nachbestellungen ist eine Haftung für Struktur- oder Farbtondifferenzen
ausgeschlossen.
6.5 Sachmängelansprüche von Kunden i.S.d. Ziff. 5.2 verjähren
in einem Jahr ab Lieferung. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen
eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2
(Bauwerke und Sachen für Bauwerke), des § 479 (Rückgriffsanspruch)
und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel)
sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung oder bei arglistigem Verschweigen
eines Mangels; hier verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.
7. Sonstige Haftung
7.1 Soweit nicht anders bestimmt, haften wir im Falle eines
Schadens – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Verletzung
von wesentlichen Vertragspflichten; dabei ist unsere
Haftung auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen
Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine
vom Kunden für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene
Versicherung gedeckt ist, haften wir nur für etwaige
Nachteile, die hierdurch nicht ausgeglichen werden (z.B. höhere
Versicherungsprämien, Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung
durch die Versicherung oder Selbstbeteiligung
des Kunden).
7.2 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden
sind, haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wenn der Mangel arglistig
verschwiegen oder das Fehlen des Mangels garantiert
war.
7.3 Die Beschränkung der Ziff. 7.1 und 7.2. gelten nicht bei
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Eine Haftung
nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt
unberührt.
8. Aufrechnung; Zurückbehaltung; Abtretung
8.1 Die Aufrechung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten
ist nur wegen Gegenforderungen zulässig, die
rechtskräftig festgestellt wurden, entscheidungsreif sind oder
von uns anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht
zudem auch dann, wenn der Gegenanspruch auf demselben
Vertragsverhältnis beruht.
8.2 Der Geschäftspartner darf Ansprüche gegen uns nur mit
unserer schriftlichen Zustimmung abtreten. Die Zustimmung
kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die Bestimmung
des § 354a HGB bleibt unberührt.
9. Geltung der VOB/B
Soweit durch uns auch Bauleistungen erbracht werden,
gelten für diese ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen
Teil B (VOB/B), in der jeweils geltenden Fassung.
Diese liegen in unseren Geschäftsräumen aus und sind im
Internet abrufbar auf der Seite des Bundesministeriums für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unter Linkwww.bmvbs.de.
Auf Wunsch senden wir unsere Kunden die VOB/B kostenfrei
zu.
10. Zahlungsbedingungen
10.1 Rechnungen sind bei Lieferung ohne Abzug zahlbar. Gleiches
gilt für Barverkäufe bei Empfang der Ware.
10.2 Die Gewährung von Zahlungszielen bedarf einer gesonderten
Vereinbarung. Bei Zielgewährung sind unsere Rechnungen
spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig.
10.3 Ist Bankabbuchungsverfahren vereinbart, gewähren wir 2%
Skonto, wobei hierfür Voraussetzung ist, dass das Konto des
Kunden keine fälligen Rechnungen aufweist. Skontierfähig ist
nur der Warenwert ohne Fracht, Verpackung, Ablade- und
Montagekosten, Brennstoffe und Dienstleistungen.
10.4 Bestehen mehrere Forderungen gegenüber einem Kunden,
so werden Zahlungen gem. § 366 Abs. 2 BGB verrechnet.
Eine abweichende Tilgungsbestimmung des Schuldners ist
ausgeschlossen.
10.5 Ist ausnahmsweise die Annahme von Schecks vereinbart
worden, erfolgt diese nur erfüllungshalber. Wechsel werden
grundsätzlich nicht akzeptiert. Die Kosten einer Diskontierung
und der Einziehung trägt der Kunde. Wir haften nicht für
rechtzeitige Vorlegung.
10.6 Wir sind berechtigt, Forderungen gegen den Kunden aus der
Geschäftsbeziehung insgesamt oder zu einem bestimmten
Teil an Dritte abzutreten.
11. Vorschuss; Sicherheit; Zahlungsverzug
11.1 Wir sind berechtigt, einen angemessenen Vorschuss oder
eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen. Dies gilt
insbesondere, wenn nach Vertragsabschluss eine wesentliche
Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des
Kunden eintritt. Kommt der Kunde einer Aufforderung zur
Leistung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen
Sicherheitsleistung binnen zwei Wochen nicht
nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
11.2 Befindet sich der Kunde mit der ihm obliegenden Leistungspflicht
in Verzug, sind wir berechtigt, für Zahlungsaufforderungen
einen Kostenersatz i.H.v. 5,00 € zu verlangen.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis
ist für beide Vertragsparteien der Sitz unseres Unternehmens.
Bei Kunden i.S.d. Ziff. 5.2 ist dies zudem der Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten aus oder anlässlich der Geschäftsbeziehung.
13. Anwendbares Recht
Für das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Kunden gilt
– unabhängig vom Sitz des Kunden und dem Ort der Auslieferung
– ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
14. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten unserer Kunden werden
entsprechend den §§ 28 u. 29 BDSG im Rahmen der Zweckbestimmung
des Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet.
15. Schlussbestimmungen
Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein,
oder der Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der
unwirksamen Bestimmung werden die Parteien diejenige
wirksame Bestimmung vereinbaren, welche dem Sinn und
Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von
Lücken werden die Parteien diejenige Bestimmung vereinbaren,
die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses
Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte
man die Angelegenheit von vornherein bedacht.
(Firmenstempel


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