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AGB

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Stand: Januar 2013
1.
Geltung der allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Unsere allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden mit
Auftragserteilung des Käufers als ausschließlich maßgeblich anerkannt.
Anderslautende (Einkaufs-) Bedingungen des Käufers bedürfen der schriftlichen
Bestätigung des Verkäufers, ansonsten sind sie unverbindlich.
2.
Angebote / Zusagen
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Zwischenverkauf und
Preisanpassungen bleiben vorbehalten. Die Preise des Verkäufers verstehen sich
selbstverständlich, soweit nicht anders ausgewiesen, als Nettopreise zzgl.
gesetzlicher Mehrwertsteuer sowie ohne Transport- und Ladekosten. Liegen der
Bestellung Proben, Muster oder Prospekte zugrunde, stellen sie keine zugesicherten
Eigenschaften dar. Die Lieferung muss diesen Vorgaben nur dann entsprechen,
wenn hier eine besondere schriftliche Vereinbarung getroffen ist. Vor der Ver- oder
Bearbeitung der gelieferten Produkte hat der Käufer sorgfältig die Übereinstimmung
der Lieferung mit der Bestellung zu prüfen. Lieferprodukte wie Kies, Ziegel, Klinker,
Parkett und sonstige Oberflächen sind durch die verschiedenen Produktionen leicht
unterschiedlich. Dies ist produktionstechnisch nicht zu vermeiden.
Zusagen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich abgegeben wurden.
3.
Lieferungen
Lieferungen an den Käufer erfolgen nur dann, wenn dies besonders schriftlich
vereinbart ist. Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Gleiches gilt
für die Be- und Entladung des Transportfahrzeugs. Die Entladung/Abladung vom
Transportfahrzeug hat der Käufer vorzunehmen, es sei denn, die Entladung ist
schriftlich vereinbart.
Soweit entsprechende Leistungen auf Wunsch des Käufers erbracht werden, sind
diese Leistungen in angemessener und üblicher Weise zu vergüten, soweit keine
Vergütungsregelung getroffen ist.
Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Fixtermine
müssen ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart werden.
4.
Gewährleistung
Der Käufer genießt die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen und Falschlieferungen sind
binnen einer Woche anzuzeigen. Ist der Käufer Kaufmann, gelten die §§ 377 ff. HGB.
Die Rüge verdeckter Mängel ist nur binnen eines Jahres nach Lieferung möglich. Der Verkäufer hat die Wahl zwischen Nachbesserung und mängelfreier Nachlieferung.
Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer Minderung
verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Für Schadensersatzansprüche haftet der Verkäufer bei Vorsatz, grober
Fahrlässigkeit und schuldhafter Verletzung von Kardinalspflichten nach den
gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt für die Haftung für Vertreter und
Erfüllungsgehilfen. Soweit keine vorsätzliche Vertragverletzung vorliegt, ist die
Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise auftretenden Schaden begrenzt.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit bleibt unberührt. Ebenfalls unberührt bleibt die zwingende Haftung nach
dem Produkthaftungsgesetz.
5.
Zahlungsbedingungen, Verzug
Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig. Die Gewährung eines Zahlungsziels bedarf der
schriftlichen Vereinbarung; ansonsten gerät der Käufer entsprechend den
gesetzlichen Vorschriften in Verzug. Die Verzugs- und Fälligkeitszinsen im Sinne des
§ 353 HGB richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 288, 247 BGB. Bei
Überschreitung des Zahlungsziels, spätestens ab Verzug, berechnet der Verkäufer
Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, es sei denn höhere Zinsen
sind vereinbart. Für jede schriftliche Mahnung berechnet der Verkäufer dem Käufer
einen Kostenbeitrag i. H. v. € 5,00. Ein Zahlungsverzug berechtigt den Verkäufer,
sämtliche sonstigen noch nicht fälligen Forderungen gegenüber dem Käufer fällig zu
stellen und weitere Lieferungen nur noch gegen Vorkasse vorzunehmen.
6. Einbau, Verlegung, Montage
Übernimmt der Verkäufer mit der Leistung auch eine Werkleistung, z. B. Einbau,
Verlegung oder die Montage von Baumaterialien oder Bauelementen, gelten die
Vorschriften der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und Teil C als
Vertragsgrundlage für eindeutig als Bauleistungen abtrennbare Teile der vertraglich
geschuldeten Leistung soweit der Kunde nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB
ist. Die VOB in der jeweils gültigen Fassung können beim Verkäufer eingesehen
werden.
7. Datenverarbeitung
Der Verkäufer verarbeitet und speichert die für den Geschäftsverkehr mit den
einzelnen Geschäftspartnern erforderlichen Daten und bearbeitet diese im Wege der
EDV im Rahmen der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes.
8. Kontokorrent
Der Verkäufer führt mit Unternehmen in laufenden Geschäftsbeziehungen ein
Kontokorrent. Den Stand des Kontokorrents teilt der Verkäufer dem Käufer jährlich
mit. Erfolgt binnen zwei Wochen ab Zustellung kein Einwand gegen den mitgeteilten
Kontostand, gilt dieser vom Käufer als anerkannt.9. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zum vollständigen Erhalt des Kaufpreises Eigentum des
Verkäufers. Ist der Käufer nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so finden die
Regelungen über den Eigentumsvorbehalt, wie sie unter 10. geführt werden,
Anwendung.
10. Eigentumsvorbehalt im Verkehr mit Unternehmen
Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller
Forderungen aus den laufenden Geschäftsbedingungen einschließlich aller
Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie etwaiger Nebenforderungen – gleich, aus
welchem Rechtsgrund –Eigentum des Verkäufers.
Der Käufer tritt dem dies annehmenden Verkäufer darüber hinaus zur Sicherung aller
Forderungen seine Eigentumsrechte sowie Anwartschaftsrechte an allen Waren, die
gemäß hagebau-Ordersatz/Katalog gehandelt werden, ab. Der Käufer verwahrt die
Ware unentgeltlich für den Verkäufer. Der Verkauf im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr ist in jedem Fall gestattet.
Der Käufer tritt dem dies annehmenden Verkäufer zur Sicherung die Forderungen
ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer erwachsen. Die
Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz
des Käufers auf den dann vorhandenen bestehenden Saldo. Hierbei ist unerheblich,
ob eine Verarbeitung stattgefunden hat oder die Vorbehaltsware wesentlicher
Bestandteil eines Grundstücks geworden ist. Bei einer Weiterverarbeitung oder der
Verbindung mit einem Grundstück beschränkt sich die Vorausabtretung auf den
Rechnungswert der gelieferten Waren. Der Käufer ist im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Ein
ordnungsgemäßer Geschäftsverkehr liegt nicht mehr vor, wenn der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht mehr fristgerecht nachkommt. Die
Einziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer
verpflichtet sich, von dieser Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch zu machen,
solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Verzug
gerät und auch kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. In
diesen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, die Bekanntgabe der abgetretenen
Forderungen nebst Schuldnern ebenso zu verlangen wie alle zum Einzug
erforderlichen Angaben und Mitteilung der Abtretung an den Schuldner.
Der Verkäufer verpflichtet sich, Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben,
wenn der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die gesicherten Forderungen um
mehr als 20 % überschreitet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt
dem Verkäufer.
Zugriffe Dritter auf die Ware des Verkäufers vor Zahlung hat der Käufer unverzüglich
mitzuteilen und Widerspruch unter Hinweis auf den Eigentumsvorbehalt des
Verkäufers zu erheben.
11. SonstigesMündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von uns bestätigt
werden. Erfüllungsort und Gerichtsstand für kaufmännische Käufer ist ausschließlich
unser Firmensitz.
Der Käufer kann Ansprüche gegen uns nur mit unserer schriftlichen vorherigen
Zustimmung abtreten.
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen kann der Käufer nur dann vornehmen,
wenn diese Gegenforderung von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde.
Gerichtsstand ist der Sitz unseres Unternehmens.


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