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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Mandausch Containerdienst GmbH
1. Allgemeines
1.1 Für unsere oder für die Leistungen der von uns beauftragten Dritten gelten die
nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen
abweichende Bedingungen unseres Auftraggebers gelten nur dann, wenn wir
ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Abweichende Vereinbarungen
gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, jeweils nur für einen
bestimmten Vertrag und nicht für nachfolgende Verträge.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung
dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich festzuhalten oder
schriftlich zu bestätigen. Das Schriftformerfordernis gilt auch für nachträgliche Änderungen
des Vertrages einschließlich eines Verzichts auf dieses Schriftformerfordernis.
2. Angebot – Vertragsschluss
Zur rechtsverbindlichen Annahme ist eine schriftliche Bestätigung erforderlich, es
sein denn, wir beginnen aufgrund mündlicher Absprachen mit der Erbringung der
Leistung. Soweit wir ein Angebot abgeben, ist dieses freibleibend, d.h. widerruflich
bis zur Annahme, soweit sich aus dem Angebot nicht etwas anderes ergibt.
3. Auftragsabwicklung
3.1 Der Abfall ist vollständig und richtig zu deklarieren. Der Auftraggeber hat unaufgefordert
auf alle ihm bekannten und erkennbaren Gefahren, die vom Abfall
selbst ausgehen oder bei der Handhabung des Abfalls entstehen können, schriftlich
(z.B. im Entsorgungsnachweis) hinzuweisen. Die gesetzlichen und behördlichen
Vorschriften, insbesondere das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, die
dazu ergangenen Rechtsverordnungen sowie die einschlägigen Vorschriften der
EU sind einzuhalten. Die Container /Entsorgungssysteme dürfen ausschließlich
mit denjenigen Abfällen befüllt werden, die vertraglich vereinbart wurden.
3.2 Der Auftraggeber und seine Beauftragten haben die Betriebsordnung der jeweiligen
Anlage, in der der Abfall entsorgt wird, sowie Anweisungen unseres Personals
bzw. der jeweiligen Anlage zu beachten.
3.3 Bei der Aufstellung von Containern/Entsorgungssystemen hat der Auftraggeber
einen geeigneten Ort mit hinreichend befestigter Zufahrt bereitzustellen. Schäden,
die sich daraus ergeben, dass die zugewiesene Stellfläche für die Aufstellung
nicht geeignet ist, hat der Auftraggeber zu tragen. Ihm obliegt es, die Container
pfleglich zu behandeln und so zu sichern, dass auch bei Unwettern nichts herausfallen
oder –wehen kann. Sofern für die Aufstellung der Container/Entsorgungssysteme
eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist (Aufstellung im öffentlichen
Verkehrsraum), so ist diese vom Auftraggeber auf seine Kosten zu beantragen
und nachzuweisen. Der Auftraggeber ist auch für die Einhaltung der verkehrsrechtlichen
Sicherungspflicht verantwortlich.
3.4 Der Auftraggeber trägt während der Aufstellung der Container/Entsorgungssysteme
die Gefahr für deren Verlust oder Beschädigung. Ebenso haftet er für
Schäden und Kosten, die durch Überladung, unsachgemäße Beladung oder Bedienung
entstehen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Container /Entsorgungssysteme
bei Aufstellung auf etwaige Schäden zu untersuchen und durch seine
Unterschrift auf dem Lieferschein zu quittieren, dass keine Beschädigungen vorhanden
sind.
3.5 Wir sind berechtigt, die zur Verfügung gestellten Container / Entsorgungssysteme
jederzeit gegen andere auszutauschen und bei Beendigung des Auftrages
unverzüglich abzuholen. Die Container / Entsorgungssysteme werden im Umfang
der vertraglichen Vereinbarung entleert bzw. ausgetauscht oder abgefahren. Die
Abholung/Entleerung der Container /Entsorgungssysteme erfolgt ausschließlich
über uns.
3.6 Der Auftraggeber stellt die freie Zugänglichkeit zu den Containern/Entsorgungssystemen
sicher. Mehrkosten, die uns durch vergebliche An- und Abfahrten
bei der Bereitstellung, Entleerung, Austausch bzw. Abholung der Container/Entsorgungssysteme
oder Wartezeiten entstehen, hat der Auftraggeber zu tragen, soweit
er dies zu vertreten hat. Er hat auch dafür zu sorgen, dass zu den vereinbarten
Zeiten ein Mitarbeiter vor Ort ist, der befugt ist, die notwendigen Papiere zu
quittieren.
3.7 Die von uns genannten Liefer- und Abholzeiten sind circa-Zeiten.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Unsere Angebotspreise basieren auf den zur Zeit der Angebotserstellung gültigen
Lohn-, Material- und Transportkosten. Wir behalten uns bei langfristigen Verträgen
das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss
des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere
aufgrund von Tarifabschlüssen oder Änderungen der Material- oder Betriebsmittelpreise
oder Entsorgungskosten eintreten. Die Preisänderungen werden wir dem
Auftraggeber auf Verlangen nachweisen. Ist der Auftraggeber mit der Preisänderung
nicht einverstanden, ist er zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
4.2 Soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer
nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird am Tage der Rechnungsstellung
in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4.3 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4.4 Abschlagszahlungen für erbrachte Leistungen sind in Höhe des Wertes der
nachgewiesenen, vertragsmäßigen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen
Umsatzsteuerbetrages innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Abschlagsrechnung
zu bezahlen. Kommt der Auftraggeber dem Verlangen auf Abschlagszahlung
oder einer sonstigen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Auftraggeber nicht
nach oder liegen Umstände vor, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu
mindern geeignet sind, sind wir berechtigt alle unsere Forderungen zur sofortigen
Rückzahlung fällig zu stellen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, für noch offenstehende
Leistungen Vorrauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener
Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen oder den Vertrag mit dem Auftraggeber zu kündigen. Etwaige weitergehende
Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
4.5 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind unsere Schlussrechnungen nach
Zugang ohne jeglichen Abzug innerhalb von 10 Tagen zur Zahlung fällig. Ab dem
Zeitpunkt des Verzugseintritts können wir die gesetzlichen Zinsen verlangen. Der
Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt unbenommen.
4.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Leistungserbringung
5.1 Die Hinzuziehung/Beauftragung anderer Unternehmen zur Ausführung der
von uns übernommenen Leistung ist – auch wenn es sich um Lieferungen/Leistungen
handelt, auf die unser Betrieb eingerichtet ist – grundsätzlich zulässig.
5.2 Die Liefer-/Ausführungsfristen werden unter der Voraussetzung eines normalen
Betriebsablaufes festgesetzt. Bei Ereignissen höherer Gewalt bei uns oder unserem
Subunternehmer verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit angemessen.
Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten,
Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Liefererschwernissen
sowie im Falle von Entsorgungsengpässen, die wir nicht verschuldet
haben. Ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers diesbezüglich ist ausgeschlossen.
5.3 Bleibt der Auftraggeber mehr als 4 Wochen mit der Mitteilung im Rückstand,
dass die Arbeiten aufgenommen werden können, oder wird der vereinbarte feste
Zeitpunkt um mehr als 4 Wochen überschritten, so sind wir nach Nachfristsetzung
berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten, Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen oder auf Erfüllung zu klagen.
6. Zurückweisung von Abfall und Rücktritt vom Vertrag
6.1Wenn der Auftraggeber oder sein Beauftragter, die vertraglichen Bedingungen
oder die behördlichen Auflagen nicht beachtet, falsche Angaben über den Abfall
oder die Abfallherkunft macht, gegen die Betriebsordnung der Anlage, in der der
Abfall entsorgt werden soll, verstößt oder vor Anlieferung einen Termin mit dem
Anlagenpersonal, soweit vertraglich gefordert, nicht abgestimmt hat, sind wir oder
die von uns beauftragten Dritten berechtigt, die Anlieferung des Abfalls bis zur Behebung
der vorgenannten Pflichtverletzungen zurückzuweisen. Mit Zurückweisung
des Abfalls können wir oder unsere Beauftragten dem Auftraggeber eine angemessene
Frist zur vertragsgemäßen Leistung setzen. Alternativ sind wir berechtigt,
die von dem Auftraggeber fehlerhaft deklarierten Abfälle oder die Sonderabfälle
zu den Konditionen gemäß unserer Preisliste, hilfsweise zu den marktüblichen
Konditionen zu entsorgen oder an Dritte zur weiteren Entsorgung auf Kosten
des Auftraggebers weiterzugeben.
6.2 Aus den in Ziffer 6.1 genannten Gründen können wir oder die von uns Beauftragten
sofort, ohne Zurückweisung des Abfalls und ohne Fristsetzung, ganz oder
teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftraggeber die vertragsgemäße
Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, der Auftraggeber die Leistung zu
einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht
bewirkt und wir im Vertrag den Fortbestand unseres Leistungsinteresses an die
Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden haben oder besondere Umstände vorliegen,
die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt
rechtfertigen. Wir sind auch zum Rücktritt berechtigt, wenn vom Abfall auf Dauer
ungünstige, bei Vertragsschluss nicht bekannte Auswirkungen auf die Anlage oder
das Lagerverhalten zu befürchten sind oder wenn die Entsorgung nach Vertragsschluss
in der im Entsorgungsauftrag genannten Anlage infolge einer Rechtsvorschrift,
behördlichen Auflage oder aus sonstigen Gründen unzulässig oder unmöglich
wird. Ferner können wir vom Vertrag zurücktreten, wenn uns nachträglich
Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage
stellen und er keine Sicherheitsleistung in Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages
in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft erbringt oder
den Betrag im voraus bezahlt. Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten,
wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers beantragt
wird.
6.3 Weisen wir den Abfall zurück oder treten wir ganz oder teilweise vom Vertrag
zurück, ist der Auftraggeber verpflichtet, den angelieferten Abfall wieder zurükkzunehmen.
Sofern möglich und in Abstimmung mit der zuständigen Behörde werden
wir dem Auftraggeber eine anderweitige Entsorgung anbieten.
7. Mängelhaftung und Schadenersatzpflicht
7.1 Bei begründeter Beanstandungen des Auftraggebers sind wir nach unserer
Wahl zur Nachbesserung, kostenlosen Ersatzleistung oder Gutschrift des Minderwertes
verpflichtet. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener
Frist nach, ist der Auftraggeber berechtigt, den Rücktritt vom jeweiligen Einzelauftrag
zu erklären. Weitergehende Ansprüche sind, vorbehaltlich der Regelungen
in Ziffer 8, ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses
bleibt hiervon unberührt. Eigenmächtige Nachbesserung und/oder
unsachgemäße Behandlung der zur Verfügung gestellten Behältnisse durch den
Auftraggeber haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge, es sei denn,
dass der Auftraggeber den Nachweis führt, dass sein Fehlverhalten für den Mangel
nicht ursächlich war.
7.2 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche aufgrund eines Mangels sind
ausgeschlossen, es sei denn, wir würden nach Ziffer 8 haften.
8. Haftung
8.1 Der Auftraggeber haftet für alle von ihm schuldhaft verursachten Schäden. Insbesondere
haftet der Auftraggeber, wenn die Abfälle für die Anlagen, der wir uns
für die Entsorgung bedienen, nicht zugelassen sind, falsch deklariert oder sonst
nicht vertragsgemäß sind oder von uns nicht in der Annahmeerklärung des Entsorgungsauftrags
angenommen wurden. Der Auftraggeber stellt uns von sämtlichen
Ansprüchen Dritter frei, welche sich aus der Anlieferung von nicht vertragsgemäßen
Abfällen ergeben. Unser Rücktritt vom Vertrag lässt die Haftung des Auftraggebers
nach den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
8.2 Wir haften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wir haften weiter nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht
verletzen. Beruht die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht jedoch nur auf
einfacher Fahrlässigkeit, gleich ob bei uns, bei unseren gesetzlichen Vertretern
oder unseren Erfüllungsgehilfen, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung wir bei
Vertragsschluss aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände
rechnen mussten. Im übrigen ist unsere Haftung wegen Pflichtverletzungen und
unsere außervertragliche Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Die vorstehenden Haftungseinschränkungen gelten gleichermaßen für
Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB). Mit den vorstehenden
Regelungen ist eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Auftragsgebers
nicht verbunden.
9. Gerichtsstand - Erfüllungsort
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, Frankfurt am Main. Gerichtsstand ist, soweit
es sich beim Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen handelt, ebenfalls
Frankfurt am Main. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber nach Vertragsabschluss
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich
der BRD verlegt oder, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Auftraggebers
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind


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