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Schüttgut und Baustoffe liefern lassen

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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen:

Wir verkaufen ausschließlich zu unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten, soweit die Vertragspartner nichts Abweichendes schriftlich vereinbart haben. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Bei ständiger Geschäftsverbindung genügt die einmalige Kenntnisnahme dieser Bedingungen auch für zukünftige Aufträge. Darüber hinaus hat der Auftraggeber jederzeit die Möglichkeit, die Geschäftsbedindungen der Fa. Hofnagel + Bade GmbH in deren Geschäftsräumen einzusehen.

Nachstehende Lieferungs- und Verkaufsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Verträge über Warenlieferungen, und zwar auch solcher, die wir in Zukunft mit dem Käufer tätigen.

Wir widersprechen etwaigen Einkaufsbedingungen des Käufers, soweit sie von unseren Bedingungen abweichen. Lediglich wenn wir abweichende einzelne Bedingungen des Käufers schriftlich annehmen, sind diese für uns verbindlich.

1. Lieferungen frei Baustelle, frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, befahrbare Anfuhrstraße vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen.

2. Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich anzuzeigen, beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Im Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Kunden gelten §§ 377 f. HGB. Bei Rücknahme von Lagerwaren berechnen wir 15% Rücknahmekosten. Sackwaren und Sonderbestellungen sind von der Rücknahme ausgeschlossen.

3. Soweit wir wegen Lieferung fehlerhafter Ware zur Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder mangelfrei Ersatz liefern. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat unser Kunde nach seiner Wahl Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages.

4. Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig; die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der Vereinbarung. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen jeglicher Art ist unzulässig, es sei denn, diese Ansprüche sind durch uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden.

5. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum mit folgender Maßgabe:

a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haltung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

Wenn und soweit Rechnungsforderungen gegenüber dem Käufer noch nicht bezahlt sind, sind wir berechtigt, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und Produkte noch in seinem Besitz sind und wo sie sich derzeit befinden. Der Verkäufer ist berechtigt, die in seinem Eigentum stehende Ware jederzeit an der Stelle, an der sie sich befindet, zu besichtigen. Macht der Verkäufer von seinem Herausgabeanspruch Gebrauch, so gestattet der Käufer dem Verkäufer bereits jetzt, die Ware auch ohne Inanspruchnahme des Gerichts an sich zu nehmen und zu diesem Zweck den Ort zu betreten, an dem sich die Ware befindet.

Der Käufer trägt die Gefahr für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Er ist verpflichtet, diese sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen Verlust (Diebstahl, Feuer usw.) zu versichern. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung bereits jetzt an den Verkäufer ab und zwar einen erstrangigen angemessenen Teilbetrag in Höhe des Kaufpreises der gelieferten Vorbehaltsware, so dass der Verkäufer in einem solchen Falle nicht auf eine anteilige Entschädigung verwiesen werden kann.

b) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware nicht mit dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

c) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.

d) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

e) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, als die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einbeziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, die unter unserem Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware durch Vorlage von Lieferscheinen, Lagerkarten, Rechnungsabschriften usw. so zu spezifizieren, daß die Geltendmachung der Forderung gegen die Schuldner möglich ist.

f) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für der für die Wahrung seiner Rechte notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

g) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

h) Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

6. Datenspeicherung. Hinweis nach § 26 BDSG
Die persönlichen Daten des Käufers werden im Rahmen der Geschäftsverbindung gespeichert.

7. Im übrigen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Baustoffgroßhandel, die der Käufer in den Geschäftsräumen der Verkäuferin einsehen kann.


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